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{'item': 'Ra 2019/21/0216'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2019 GeschäftszahlRa 2019/21/0216 RechtssatzDer Sicherungszweck der Abschiebung ist nicht isoliert zu sehen, sondern immer im Zusammenhang mit jener in § 46 Abs. 1 FrPolG 2005 genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot), die der in Aussicht genommenen Abschiebung zugrunde liegt. Bei einer gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung, der zufolge er gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 zur Ausreise (in erster Linie und hier nur in Betracht kommend) in den Herkunftsstaat verpflichtet war, hat die Anordnung der Sicherheitsleistung daher den Zweck, die Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zu sichern. Diesen Zweck hat der Fremde durch seine - entgegen der in der Belehrung nach § 13 Abs. 4 zweiter Satz FrPolGDV 2005 näher umschriebenen Verpflichtung, für die Behörde im Inland erreichbar zu sein, vorgenommene - Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat unterlaufen und damit sich der gesicherten "Maßnahme nach dem FrPolG 2005", nämlich der Abschiebung durch die österreichischen Fremdenpolizeibehörden in den Herkunftsstaat, entzogen. In diesem Fall liegt die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 erster Satz FrPolGDV 2005 für den ex lege eintretenden Verfall der Sicherheitsleistung vor. Das schließt die Anwendung des § 13 Abs. 3 FrPolGDV 2005 aus, der die Zurückstellung der Sicherheitsleistung für den Fall vorsieht, dass "die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind". Der Fall kann nicht unter Abs. 4 dieser Bestimmung subsumiert werden, in dem die den Grund für die Sicherheitsleistung bildende Maßnahme der Abschiebung in den Herkunftsstaat infolge eines rechtswidrigen Verhaltens, nämlich der im Widerspruch zur auferlegten Rückkehrverpflichtung erfolgten Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, unmöglich gemacht wird. Vielmehr hat sich damit die den Grund für die Anordnung des gelinderen Mittels bildende Fluchtgefahr geradezu verwirklicht und ist nicht iSd § 13 Abs. 3 FrPolGDV 2005 weggefallen.Der Sicherungszweck der Abschiebung ist nicht isoliert zu sehen, sondern immer im Zusammenhang mit jener in Paragraph 46, Absatz eins, FrPolG 2005 genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot), die der in Aussicht genommenen Abschiebung zugrunde liegt. Bei einer gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung, der zufolge er gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005 zur Ausreise (in erster Linie und hier nur in Betracht kommend) in den Herkunftsstaat verpflichtet war, hat die Anordnung der Sicherheitsleistung daher den Zweck, die Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zu sichern. Diesen Zweck hat der Fremde durch seine - entgegen der in der Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz FrPolGDV 2005 näher umschriebenen Verpflichtung, für die Behörde im Inland erreichbar zu sein, vorgenommene - Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat unterlaufen und damit sich der gesicherten "Maßnahme nach dem FrPolG 2005", nämlich der Abschiebung durch die österreichischen Fremdenpolizeibehörden in den Herkunftsstaat, entzogen. In diesem Fall liegt die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz FrPolGDV 2005 für den ex lege eintretenden Verfall der Sicherheitsleistung vor. Das schließt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, FrPolGDV 2005 aus, der die Zurückstellung der Sicherheitsleistung für den Fall vorsieht, dass "die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind". Der Fall kann nicht unter Absatz 4, dieser Bestimmung subsumiert werden, in dem die den Grund für die Sicherheitsleistung bildende Maßnahme der Abschiebung in den Herkunftsstaat infolge eines rechtswidrigen Verhaltens, nämlich der im Widerspruch zur auferlegten Rückkehrverpflichtung erfolgten Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, unmöglich gemacht wird. Vielmehr hat sich damit die den Grund für die Anordnung des gelinderen Mittels bildende Fluchtgefahr geradezu verwirklicht und ist nicht iSd Paragraph 13, Absatz 3, FrPolGDV 2005 weggefallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210216.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.