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{'item': 'Ra 2019/21/0222'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2020 GeschäftszahlRa 2019/21/0222 RechtssatzDas angefochtene Erkenntnis fußt im Kern auf der These, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Fremde "neuerlich" den Behörden entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Dieser Annahme liegt vorrangig zu Grunde, dass für den Fremden keine Meldung im Bundesgebiet mehr besteht. Der Fremde brachte schon bei der, der Schubhaftverhängung vorangehenden Einvernahme zum Ausdruck, weiterhin an der letzten Meldeadresse Unterkunft zu nehmen und nicht zu wissen, wie es zur meldebehördlichen Abmeldung gekommen sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung ließ das VwG letztlich ungeprüft. Es zog sich auf den Standpunkt zurück, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Umstände der Abmeldung aufzuklären. Ohne Klärung dieser Umstände bzw. eine Überprüfung dieses Vorbringens durfte jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Fremde werde "erneut untertauchen". Dies umso mehr, als das VwG nicht aufzuzeigen vermochte, dass sich der Fremde sonst den gegen ihn geführten Verfahren in irgendeiner Form entzogen hätte. Der Behauptung, seinem Vertreter sei im Zuge der Akteneinsicht bestätigt worden, die bis dato fehlende Identifizierung des Fremden durch die Botschaft beruhe nicht auf einer mangelnden Mitwirkung des Fremden, trat das VwG nicht entgegen. Dass es sich bei der ehemaligen Meldeanschrift, an der er gemäß seinen Behauptungen nach wie vor wohne, ebenso wie bei der Wohnungsmöglichkeit bei einer dritten Person nicht um "gesicherte Unterkünfte" handle, vermag für sich betrachtet die Vermutung eines "erneuten Untertauchens" von Vornherein nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen beruht aber auch die Annahme, es handle sich insoweit um nicht gesicherte Unterkünfte auf spekulativen Überlegungen, die nicht zwingend sind. Aus all diesen Gründen trifft die Annahme des VwG, es habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 trotz des darauf gerichteten Antrags wegen geklärten Sachverhalts nicht der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung bedurft, nicht zu.Das angefochtene Erkenntnis fußt im Kern auf der These, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Fremde "neuerlich" den Behörden entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Dieser Annahme liegt vorrangig zu Grunde, dass für den Fremden keine Meldung im Bundesgebiet mehr besteht. Der Fremde brachte schon bei der, der Schubhaftverhängung vorangehenden Einvernahme zum Ausdruck, weiterhin an der letzten Meldeadresse Unterkunft zu nehmen und nicht zu wissen, wie es zur meldebehördlichen Abmeldung gekommen sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung ließ das VwG letztlich ungeprüft. Es zog sich auf den Standpunkt zurück, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Umstände der Abmeldung aufzuklären. Ohne Klärung dieser Umstände bzw. eine Überprüfung dieses Vorbringens durfte jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Fremde werde "erneut untertauchen". Dies umso mehr, als das VwG nicht aufzuzeigen vermochte, dass sich der Fremde sonst den gegen ihn geführten Verfahren in irgendeiner Form entzogen hätte. Der Behauptung, seinem Vertreter sei im Zuge der Akteneinsicht bestätigt worden, die bis dato fehlende Identifizierung des Fremden durch die Botschaft beruhe nicht auf einer mangelnden Mitwirkung des Fremden, trat das VwG nicht entgegen. Dass es sich bei der ehemaligen Meldeanschrift, an der er gemäß seinen Behauptungen nach wie vor wohne, ebenso wie bei der Wohnungsmöglichkeit bei einer dritten Person nicht um "gesicherte Unterkünfte" handle, vermag für sich betrachtet die Vermutung eines "erneuten Untertauchens" von Vornherein nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen beruht aber auch die Annahme, es handle sich insoweit um nicht gesicherte Unterkünfte auf spekulativen Überlegungen, die nicht zwingend sind. Aus all diesen Gründen trifft die Annahme des VwG, es habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 trotz des darauf gerichteten Antrags wegen geklärten Sachverhalts nicht der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung bedurft, nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210222.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.