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{'item': 'Ra 2019/21/0335'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2020 GeschäftszahlRa 2019/21/0335 Rechtssatz§ 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des

  1. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des fast dreißigjährigen, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden und mangels hinreichender Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, eine spezifische Gefährdung vom Fremden ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts (und der damit verbundenen Integration, insbesondere der Beziehung zu seinen zum Teil noch minderjährigen österreichischen Töchtern) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd § 9 Abs. 1 legcit. iVm. Art. 8 MRK dringend geboten ist. Das kann zwar bei einer Verurteilung wegen qualifizierter Schlepperei der Fall sein, bedarf aber einer eingehenderen Auseinandersetzung mit allen Umständen dieses Falles und insbesondere auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der beantragten mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Bei Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist außerdem begründungsbedürftig, warum nur mit der Verhängung eines unbefristeten Einreisverbots das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
  2. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des fast dreißigjährigen, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden und mangels hinreichender Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, eine spezifische Gefährdung vom Fremden ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts (und der damit verbundenen Integration, insbesondere der Beziehung zu seinen zum Teil noch minderjährigen österreichischen Töchtern) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 9, Absatz eins, legcit. in Verbindung mit Artikel 8, MRK dringend geboten ist. Das kann zwar bei einer Verurteilung wegen qualifizierter Schlepperei der Fall sein, bedarf aber einer eingehenderen Auseinandersetzung mit allen Umständen dieses Falles und insbesondere auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der beantragten mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Bei Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist außerdem begründungsbedürftig, warum nur mit der Verhängung eines unbefristeten Einreisverbots das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210335.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.