RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2019 GeschäftszahlRa 2019/21/0340 RechtssatzDurch das FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 im ersten Satz des § 25 Abs. 2 AsylG 2005 nur das Wort "Bundesasylamt" durch das Wort "Bundesamt" und im zweiten Satz das Wort "Asylgerichtshof" durch das Wort "Bundesverwaltungsgericht" ersetzt. Damit sollte offenbar keine inhaltliche Änderung herbeigeführt werden, sondern nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien handelte es sich bloß um "redaktionelle Anpassungen" (so die ErläutRV 88 BlgNR
- GP 4), mit denen durch die ausdrückliche Anführung der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofes der Neuschaffung einer Gerichtsinstanz Rechnung getragen wurde, bzw. um "eine terminologische Anpassung", die aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes zu erfolgen hatte (so die ErläutRV 1803 BlgNR
- GP 36). Das Argument, dass nur in einem Verfahren vor dem BFA, das erst nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz mit dem Zulassungsverfahren beginne, die Zurückziehung des Antrags nicht "möglich" und damit wirkungslos sei, greift aber zu kurz. In der Stammfassung des FrPolG 2005 wurde ganz generell auf das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz "im Verfahren erster Instanz" abgestellt und durch die danach gewählten Formulierungen "im Verfahren vor dem Bundesasylamt" bzw. "im Verfahren vor dem Bundesamt" war offensichtlich keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Es bestehen dafür, dass dadurch eine Differenzierung zwischen nur gestellten und bereits eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz getroffen werden sollte, überhaupt keine Anhaltspunkte. Das gilt auch für die Vorgängerregelung im AsylG 1997 (vgl. VfGH 15.10.2004, G 273/03; VwGH 8.6.2006,2004/01/0289; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0513,0514; VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089; VwGH 30.3.2006, 2003/20/0345; VwGH 26.4.2001, 2000/20/0022), wobei nicht erkennbar ist, der Gesetzgeber habe im AsylG 2005 dann eine davon abweichende Regelung treffen wollen (vgl. ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
- GP 48)). Dagegen spricht überdies auch, dass der schon mit § 23 Abs. 3 AsylG 1997 verfolgte und auch mit § 25 Abs. 2 AsylG 2005 beabsichtigte Zweck der Verhinderung von Missbrauch auch für einen erst gestellten Antrag auf internationalen Schutz gilt. Das trifft auch für das weitere Motiv zu, trotz einer Antragszurückziehung über die Gewährung von internationalem Schutz abzusprechen, um den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen.Durch das FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 im ersten Satz des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 nur das Wort "Bundesasylamt" durch das Wort "Bundesamt" und im zweiten Satz das Wort "Asylgerichtshof" durch das Wort "Bundesverwaltungsgericht" ersetzt. Damit sollte offenbar keine inhaltliche Änderung herbeigeführt werden, sondern nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien handelte es sich bloß um "redaktionelle Anpassungen" (so die ErläutRV 88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4), mit denen durch die ausdrückliche Anführung der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofes der Neuschaffung einer Gerichtsinstanz Rechnung getragen wurde, bzw. um "eine terminologische Anpassung", die aufgrund der geplanten Einführung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes zu erfolgen hatte (so die ErläutRV 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 36). Das Argument, dass nur in einem Verfahren vor dem BFA, das erst nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz mit dem Zulassungsverfahren beginne, die Zurückziehung des Antrags nicht "möglich" und damit wirkungslos sei, greift aber zu kurz. In der Stammfassung des FrPolG 2005 wurde ganz generell auf das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz "im Verfahren erster Instanz" abgestellt und durch die danach gewählten Formulierungen "im Verfahren vor dem Bundesasylamt" bzw. "im Verfahren vor dem Bundesamt" war offensichtlich keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Es bestehen dafür, dass dadurch eine Differenzierung zwischen nur gestellten und bereits eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz getroffen werden sollte, überhaupt keine Anhaltspunkte. Das gilt auch für die Vorgängerregelung im AsylG 1997 vergleiche VfGH 15.10.2004, G 273/03; VwGH 8.6.2006,2004/01/0289; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0513,0514; VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089; VwGH 30.3.2006, 2003/20/0345; VwGH 26.4.2001, 2000/20/0022), wobei nicht erkennbar ist, der Gesetzgeber habe im AsylG 2005 dann eine davon abweichende Regelung treffen wollen vergleiche ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 48)). Dagegen spricht überdies auch, dass der schon mit Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 verfolgte und auch mit Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 beabsichtigte Zweck der Verhinderung von Missbrauch auch für einen erst gestellten Antrag auf internationalen Schutz gilt. Das trifft auch für das weitere Motiv zu, trotz einer Antragszurückziehung über die Gewährung von internationalem Schutz abzusprechen, um den Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210340.L01
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