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{'item': 'Ra 2019/22/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2020 GeschäftszahlRa 2019/22/0126 RechtssatzDie Intention des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 liegt in einer Verhinderung der Legalisierung eines Inlandsaufenthaltes über die erlaubte visumfreie Zeit hinaus durch das Stellen eines Antrags (vgl. ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP 121). Der VwGH hat im Erkenntnis Ro 2018/22/0015 von der Ausdehnung des Aufenthaltes "ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels" gesprochen. Gegenständlich konnte bzw. musste der Fremde jedoch ab Erteilung des Aufenthaltstitels durch das VwG seinen Aufenthalt über den visumfreien Zeitraum hinaus nicht legalisieren, weil er sich ab diesem Zeitpunkt auf einen gültigen Aufenthaltstitel berufen konnte, selbst wenn dieser nachträglich weggefallen ist. Im Zeitraum zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH resultierte die Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nicht - was durch den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 gerade verhindert werden soll - aus der ihm zuzurechnenden Antragstellung, sondern aus der rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die ex tunc-Wirkung der Aufhebung dieses Aufenthaltstitels durch den VwGH führt nicht dazu, dass dem Fremden nachträglich der Versuch einer Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages vorzuwerfen wäre. Die Zeitspanne zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des (wenn auch ex tunc wirkenden) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist daher für die Beurteilung der Frage, ob eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 vorliegt, nicht in Anschlag zu bringen.Die Intention des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 liegt in einer Verhinderung der Legalisierung eines Inlandsaufenthaltes über die erlaubte visumfreie Zeit hinaus durch das Stellen eines Antrags vergleiche ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 121). Der VwGH hat im Erkenntnis Ro 2018/22/0015 von der Ausdehnung des Aufenthaltes "ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels" gesprochen. Gegenständlich konnte bzw. musste der Fremde jedoch ab Erteilung des Aufenthaltstitels durch das VwG seinen Aufenthalt über den visumfreien Zeitraum hinaus nicht legalisieren, weil er sich ab diesem Zeitpunkt auf einen gültigen Aufenthaltstitel berufen konnte, selbst wenn dieser nachträglich weggefallen ist. Im Zeitraum zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH resultierte die Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nicht - was durch den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 gerade verhindert werden soll - aus der ihm zuzurechnenden Antragstellung, sondern aus der rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die ex tunc-Wirkung der Aufhebung dieses Aufenthaltstitels durch den VwGH führt nicht dazu, dass dem Fremden nachträglich der Versuch einer Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages vorzuwerfen wäre. Die Zeitspanne zwischen der Erteilung des Aufenthaltstitels und der Erlassung des (wenn auch ex tunc wirkenden) aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist daher für die Beurteilung der Frage, ob eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 vorliegt, nicht in Anschlag zu bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220126.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.