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{'item': 'Ra 2019/22/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2020 GeschäftszahlRa 2019/22/0126 RechtssatzZwar kann einem Fremden - ungeachtet der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht vorgehalten werden, dass er sich bis zur Aufhebung der den Aufenthaltstitel erteilenden Entscheidung im Inland aufgehalten hat, weil er bis zu diesem Zeitpunkt auf den Bestand des rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels vertrauen durfte. Nach Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH wird infolge des dann wiederum unerledigten Antrages die Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland - so die Inlandsantragstellung nicht ausnahmsweise zulässig bzw. der Inlandsaufenthalt aus anderen Gründen rechtmäßig ist - wieder schlagend (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Genauso wenig, wie vor der Aufhebung eines Aufenthaltstitels durch den VwGH eine Verpflichtung besteht, die Entscheidung über einen (bis zur rückwirkenden Aufhebung als erledigt geltenden) Antrag im Ausland abzuwarten, kann aber während dieser Zeitspanne eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes und somit ein das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 begründender Verstoß angenommen werden. § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 ist daher für den Zeitraum ab Erteilung des Aufenthaltstitels bis zur Kenntnis des Fremden über dessen Aufhebung - somit bis zur Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht einschlägig. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des VwGH, ab dem der Fremde wissen musste, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder als unerledigt anzusehen ist und er sich ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhält, wird § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 wieder schlagend.Zwar kann einem Fremden - ungeachtet der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht vorgehalten werden, dass er sich bis zur Aufhebung der den Aufenthaltstitel erteilenden Entscheidung im Inland aufgehalten hat, weil er bis zu diesem Zeitpunkt auf den Bestand des rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels vertrauen durfte. Nach Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH wird infolge des dann wiederum unerledigten Antrages die Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland - so die Inlandsantragstellung nicht ausnahmsweise zulässig bzw. der Inlandsaufenthalt aus anderen Gründen rechtmäßig ist - wieder schlagend vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Genauso wenig, wie vor der Aufhebung eines Aufenthaltstitels durch den VwGH eine Verpflichtung besteht, die Entscheidung über einen (bis zur rückwirkenden Aufhebung als erledigt geltenden) Antrag im Ausland abzuwarten, kann aber während dieser Zeitspanne eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes und somit ein das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 begründender Verstoß angenommen werden. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 ist daher für den Zeitraum ab Erteilung des Aufenthaltstitels bis zur Kenntnis des Fremden über dessen Aufhebung - somit bis zur Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht einschlägig. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des VwGH, ab dem der Fremde wissen musste, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder als unerledigt anzusehen ist und er sich ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhält, wird Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 wieder schlagend. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220126.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.