RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2020 GeschäftszahlRa 2019/22/0194 RechtssatzNach dem vor dem
- Jänner 2006 geltenden § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997 (zu denen nach Z 1 Ehegatten zählten), die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Angehörige von Österreichern - gleich welcher Staatsangehörigkeit - durften den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten. Ihnen war nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 legcit. eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdete (vgl. VwGH Ra 2016/22/0089; 13.12.2011, 2008/22/0180). Weitergehende Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) festlegt, waren nach den genannten Bestimmungen des FrG 1997 nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen (vgl. VwGH 19.1.2012, 2011/22/0313; VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430). Der Anwendungsbereich des § 49 FrG 1997 erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige waren. Mit der am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten des FrG 1997 und Inkrafttreten des NAG 2005) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren aus innerstaatlichem Blickwinkel auch jene Angehörigen von Österreichern betroffen, die türkische Staatsangehörige sind (vgl. VwGH Ra 2016/22/0089). Die hier relevante Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG 2005 eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar (vgl. VwGH 19.1.2012,2011/22/0313). Das VwG hätte daher die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels insoweit nicht anhand des § 11 NAG 2005, sondern anhand der für den türkischen Staatsangehörigen günstigeren Bestimmungen der §§ 47 und 49 FrG 1997 beurteilen müssen. Feststellungen betreffend das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die eine Versagung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach diesen günstigeren Bestimmungen hätte rechtfertigen können, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht.Nach dem vor dem
- Jänner 2006 geltenden Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 (zu denen nach Ziffer eins, Ehegatten zählten), die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Angehörige von Österreichern - gleich welcher Staatsangehörigkeit - durften den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten. Ihnen war nach Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, legcit. eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdete vergleiche VwGH Ra 2016/22/0089; 13.12.2011, 2008/22/0180). Weitergehende Voraussetzungen, wie sie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) festlegt, waren nach den genannten Bestimmungen des FrG 1997 nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen vergleiche VwGH 19.1.2012, 2011/22/0313; VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430). Der Anwendungsbereich des Paragraph 49, FrG 1997 erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige waren. Mit der am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten des FrG 1997 und Inkrafttreten des NAG 2005) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren aus innerstaatlichem Blickwinkel auch jene Angehörigen von Österreichern betroffen, die türkische Staatsangehörige sind vergleiche VwGH Ra 2016/22/0089). Die hier relevante Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar vergleiche VwGH 19.1.2012,2011/22/0313). Das VwG hätte daher die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels insoweit nicht anhand des Paragraph 11, NAG 2005, sondern anhand der für den türkischen Staatsangehörigen günstigeren Bestimmungen der Paragraphen 47 und 49 FrG 1997 beurteilen müssen. Feststellungen betreffend das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die eine Versagung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach diesen günstigeren Bestimmungen hätte rechtfertigen können, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220194.L02
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