RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2020 GeschäftszahlRa 2019/22/0212 RechtssatzIst der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 NAGDV 2005, dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein - zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelles - Lichtbild anzuschließen, nachgekommen, so ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung das vorgelegte Lichtbild aufgrund der Dauer des behördlichen Verfahrens nicht mehr aktuell iSd § 2a Abs. 2 NAGDV
- Dieser bloße Zeitablauf kann jedoch nicht bewirken, dass ein ursprünglich richtig eingebrachter Antrag als nunmehr (ursprünglich) fehlerhaft eingebracht gilt. Das Erfordernis, wonach gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, ist demnach keine Formvorschrift, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muss und bei der die rechtzeitige Behebung eines allfälligen Mangels dazu führt, dass der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt, sondern eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung ermöglichen soll. In einer Konstellation, in der der Fremde seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrages führt.Ist der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAGDV 2005, dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein - zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelles - Lichtbild anzuschließen, nachgekommen, so ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung das vorgelegte Lichtbild aufgrund der Dauer des behördlichen Verfahrens nicht mehr aktuell iSd Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV
- Dieser bloße Zeitablauf kann jedoch nicht bewirken, dass ein ursprünglich richtig eingebrachter Antrag als nunmehr (ursprünglich) fehlerhaft eingebracht gilt. Das Erfordernis, wonach gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, ist demnach keine Formvorschrift, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muss und bei der die rechtzeitige Behebung eines allfälligen Mangels dazu führt, dass der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gilt, sondern eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung ermöglichen soll. In einer Konstellation, in der der Fremde seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrages führt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220212.L04