Ro 2020/01/0003
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2022 GeschäftszahlRo 2020/01/0003 RechtssatzIn wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung der Betroffenen - wenngleich bloß vorübergehend, aber in der Art eines unverzinsten Darlehens in Geld im Sinne von § 984 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 - zugute, sodass eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt.In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung der Betroffenen - wenngleich bloß vorübergehend, aber in der Art eines unverzinsten Darlehens in Geld im Sinne von Paragraph 984, Absatz eins, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, - zugute, sodass eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J08