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{'item': 'Ro 2020/01/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2020 GeschäftszahlRo 2020/01/0006 Rechtssatz§ 2 AGesVG entspricht weitgehend einer gesetzlichen Vorschrift im französischen Recht, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom

  1. Juli 2014, Nr. 43835/11, S.A.S. gegen Frankreich, insbesondere auch mit Blick auf Art. 8 und 10 EMRK überprüft und im Ergebnis nicht beanstandet wurde (vgl. auch die - auszugsweisen - deutschen Übersetzungen des Urteils in EuGRZ 2015, 16; NJW 2014, 2925; NLMR 2014, 309). Der EGMR betonte in seinem Urteil unter anderem, es habe für seine Beurteilung der Norm gewisse bzw. große Bedeutung (engl.: "some significance"; franz.: "grande importance") gehabt, dass das Verbot der Gesichtsverhüllung nicht ausdrücklich auf der religiösen Konnotation der umstrittenen Kleidung beruhe, sondern nur auf der Tatsache, dass sie das Gesicht verhülle (Rn. 151). Eben diesen (neutralen) Ansatz verfolgt auch § 2 AGesVG, indem die Verhüllung bzw. das Verbergen der Gesichtszüge in der Öffentlichkeit allgemein und nicht bloß in religiösem Zusammenhang untersagt und Ausnahmen für bestimmte näher definierte Bereiche gemacht werden. Dass das Verbot mit strafrechtlichen Sanktionen einhergehe, so der EGMR im entschiedenen Fall weiter (Rn. 152), verstärke ohne Zweifel seine Auswirkung auf die Betroffenen. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die mit der (französischen) Norm eingeführten Sanktionen zu den mildesten zählten, die vorgesehen werden könnten (das französische Gesetz sah eine Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 150,-- vor und bot die Möglichkeit, alternativ oder neben der Geldbuße den Besuch eines Staatsbürgerschaftskurses vorzuschreiben). Die österreichische Rechtslage ist mit der vom EGMR beurteilten insofern vergleichbar, als in § 2 Abs. 1 AGesVG nur Geldstrafen bis zu maximal EUR 150,-- vorgesehen werden.Paragraph 2, AGesVG entspricht weitgehend einer gesetzlichen Vorschrift im französischen Recht, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom
  2. Juli 2014, Nr. 43835/11, S.A.S. gegen Frankreich, insbesondere auch mit Blick auf Artikel 8 und 10 EMRK überprüft und im Ergebnis nicht beanstandet wurde vergleiche auch die - auszugsweisen - deutschen Übersetzungen des Urteils in EuGRZ 2015, 16; NJW 2014, 2925; NLMR 2014, 309). Der EGMR betonte in seinem Urteil unter anderem, es habe für seine Beurteilung der Norm gewisse bzw. große Bedeutung (engl.: "some significance"; franz.: "grande importance") gehabt, dass das Verbot der Gesichtsverhüllung nicht ausdrücklich auf der religiösen Konnotation der umstrittenen Kleidung beruhe, sondern nur auf der Tatsache, dass sie das Gesicht verhülle (Rn. 151). Eben diesen (neutralen) Ansatz verfolgt auch Paragraph 2, AGesVG, indem die Verhüllung bzw. das Verbergen der Gesichtszüge in der Öffentlichkeit allgemein und nicht bloß in religiösem Zusammenhang untersagt und Ausnahmen für bestimmte näher definierte Bereiche gemacht werden. Dass das Verbot mit strafrechtlichen Sanktionen einhergehe, so der EGMR im entschiedenen Fall weiter (Rn. 152), verstärke ohne Zweifel seine Auswirkung auf die Betroffenen. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die mit der (französischen) Norm eingeführten Sanktionen zu den mildesten zählten, die vorgesehen werden könnten (das französische Gesetz sah eine Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 150,-- vor und bot die Möglichkeit, alternativ oder neben der Geldbuße den Besuch eines Staatsbürgerschaftskurses vorzuschreiben). Die österreichische Rechtslage ist mit der vom EGMR beurteilten insofern vergleichbar, als in Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG nur Geldstrafen bis zu maximal EUR 150,-- vorgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010006.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.