RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlRa 2020/01/0022 RechtssatzIm Beschluss vom
- Dezember 2019, Ro 2019/01/0012 bis 0013, hat der VwGH ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des VfGH (in VfGH 17.6.2019, E 1302/2019) beachtet, wenn es in der dortigen Revisionssache (welche die Erstreckung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 29 StbG betraf) entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Betroffenen zu keiner Zeit selbstständig eine Willenserklärung im Sinne des § 27 StbG abgegeben hätten (und demgemäß auch keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellten). Diese Rechtsprechung lässt erkennen, dass der VwGH neben der vom VfGH in seiner Rechtsprechung VfGH 17.6.2019, E 1302/2019, vertretenen verfassungsrechtlichen Sicht (weiterhin) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a., für unionsrechtlich geboten hält. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umständen des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.Im Beschluss vom
- Dezember 2019, Ro 2019/01/0012 bis 0013, hat der VwGH ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des VfGH (in VfGH 17.6.2019, E 1302 aus 2019,) beachtet, wenn es in der dortigen Revisionssache (welche die Erstreckung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 29, StbG betraf) entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Betroffenen zu keiner Zeit selbstständig eine Willenserklärung im Sinne des Paragraph 27, StbG abgegeben hätten (und demgemäß auch keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellten). Diese Rechtsprechung lässt erkennen, dass der VwGH neben der vom VfGH in seiner Rechtsprechung VfGH 17.6.2019, E 1302 aus 2019,, vertretenen verfassungsrechtlichen Sicht (weiterhin) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Kriterien des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a., für unionsrechtlich geboten hält. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umständen des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach Paragraph 28, Absatz eins, StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010022.L01
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