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{'item': 'Ra 2020/01/0238'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2022 GeschäftszahlRa 2020/01/0238 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/01/0356 B 27. September 2021 RS 2 StammrechtssatzDie Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 1b und Abs. 5 StbG 1985 stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Verleihungswerbers zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Verleihungswerber im erwerbsfähigen Alter - insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche - für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat. Im Lichte dessen ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Verleihungswerber eine solche Vorsorge aus den in § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 1b StbG 1985 genannten Gründen nicht möglich war. Für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter wird auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt. Allein eine auf Grund des Alters bedingte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Verleihungswerbers stellt ebenso wie das Erreichen des Pensionsalters keinen mit der in § 10 Abs. 1b StbG 1985 angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in seiner Bedeutung vergleichbaren Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz StbG 1985 dar, weil bei einer anderen Sichtweise die vom Gesetzgeber geschaffene spezifische Ausnahmeregelung für alle, auch völlig gesunde Personen gelten würde, die ein bestimmtes Alter erreichten (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 21 und 22, insbesondere bezugnehmend auf VfGH 26.6.2019, E 89/2019, mit Verweis auf VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295).Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz eins b und Absatz 5, StbG 1985 stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Verleihungswerbers zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Verleihungswerber im erwerbsfähigen Alter - insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche - für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat. Im Lichte dessen ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Verleihungswerber eine solche Vorsorge aus den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz eins b, StbG 1985 genannten Gründen nicht möglich war. Für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter wird auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt. Allein eine auf Grund des Alters bedingte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Verleihungswerbers stellt ebenso wie das Erreichen des Pensionsalters keinen mit der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in seiner Bedeutung vergleichbaren Grund iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz StbG 1985 dar, weil bei einer anderen Sichtweise die vom Gesetzgeber geschaffene spezifische Ausnahmeregelung für alle, auch völlig gesunde Personen gelten würde, die ein bestimmtes Alter erreichten vergleiche VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 21 und 22, insbesondere bezugnehmend auf VfGH 26.6.2019, E 89 aus 2019,, mit Verweis auf VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.