RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2020 GeschäftszahlRa 2020/01/0239 RechtssatzWas das "besondere Interesse der Republik" anlangt, das wegen "der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen" besteht, machen die Materialien (Hinweis RV 1283 BlgNR
- GP, 8) deutlich, dass eine Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 StbG nur "in ganz besonderen Ausnahmefällen" erfolgen soll. Dies findet sich im Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung dahingehend wieder, als von einem "besonderen" Interesse der Republik gesprochen wird. Im Hinblick auf dieses neu geregelte "besondere Interesse" verzichtete der Gesetzgeber auf eine - auch demonstrative - Aufzählung der Gebiete, in denen die Leistungen zu erbringen sind. So hatte § 10 Abs. 4 StbG in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994 vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 noch auf "außerordentliche Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten" abgestellt. Diese Aufzählung enthält der Wortlaut des § 10 Abs. 6 StbG nicht mehr. Dagegen fordert der Gesetzgeber nunmehr als Voraussetzung, dass bereits außerordentliche Leistungen erbracht wurden UND künftig solche zu erwarten sind. Damit wird eine - sowohl in die Vergangenheit blickende als auch in die Zukunft gerichtete - Zielsetzung normiert, die Erfahrungswerte und Prognose sicherstellen soll (in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994 war noch von "vom Fremden bereits erbrachten ODER von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen" die Rede).Was das "besondere Interesse der Republik" anlangt, das wegen "der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen" besteht, machen die Materialien (Hinweis Regierungsvorlage 1283 BlgNR
- GP, 8) deutlich, dass eine Bestätigung der Bundesregierung nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG nur "in ganz besonderen Ausnahmefällen" erfolgen soll. Dies findet sich im Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung dahingehend wieder, als von einem "besonderen" Interesse der Republik gesprochen wird. Im Hinblick auf dieses neu geregelte "besondere Interesse" verzichtete der Gesetzgeber auf eine - auch demonstrative - Aufzählung der Gebiete, in denen die Leistungen zu erbringen sind. So hatte Paragraph 10, Absatz 4, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 noch auf "außerordentliche Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten" abgestellt. Diese Aufzählung enthält der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 6, StbG nicht mehr. Dagegen fordert der Gesetzgeber nunmehr als Voraussetzung, dass bereits außerordentliche Leistungen erbracht wurden UND künftig solche zu erwarten sind. Damit wird eine - sowohl in die Vergangenheit blickende als auch in die Zukunft gerichtete - Zielsetzung normiert, die Erfahrungswerte und Prognose sicherstellen soll (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, war noch von "vom Fremden bereits erbrachten ODER von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen" die Rede). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010239.L07