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{'item': 'Ra 2020/01/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2021 GeschäftszahlRa 2020/01/0284 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/01/0285 Ra 2020/01/0286 Ra 2020/01/0287 Ra 2020/01/0288 RechtssatzGrundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 - überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" an einen subsidiär Schutzberechtigten nach § 45 Abs. 12 NAG 2005 und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG 2005 setzt gemäß § 45 Abs. 12 Z 1 NAG 2005 die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach § 11 Abs. 5 NAG 2005) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich (vgl. Erläut RV 996 BlgNR

  1. GP, 2 und 5). Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist.Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 - überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" an einen subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG 2005 setzt gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer eins, NAG 2005 die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich vergleiche Erläut Regierungsvorlage 996 BlgNR
  2. GP, 2 und 5). Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.