RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2021 GeschäftszahlRa 2020/01/0284 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/01/0285 Ra 2020/01/0286 Ra 2020/01/0287 Ra 2020/01/0288 RechtssatzDer Status subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahre von vornherein provisorischer Natur. Dieser - zumindest anfänglich - vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts etwa im Falle der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter - und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet - im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Umstand, dass die mit der Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, eingeführte dreijährige Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet ist, für den VfGH als verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. zu alldem VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua = VfSlg. 20.286, mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR 28.6.2011, Nunez, Appl 55.597/09, Rz. 66 und 68; 19.2.1996, Gül, Appl 23.218/94, Rz. 38; 8.11.2016, El Ghatet, Appl 56.971/10, Rz. 43; 10.7.2014, Tanda-Muzinga, Appl 2.260/10, Rz. 64; 3.10.2014, Jeunesse, Appl 12.738/10, Rz. 107).Der Status subsidiär Schutzberechtigter und damit auch deren Aufenthaltsrecht ist vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahre von vornherein provisorischer Natur. Dieser - zumindest anfänglich - vorübergehende Charakter des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts etwa im Falle der Besserung der Sicherheitslage rechtfertigen es, den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter - und damit auch eine Verfestigung des Aufenthalts dieser Personen im Staatsgebiet - im Hinblick auf deren unsicheren Aufenthaltsstatus erst nach einer bestimmten Wartefrist zuzulassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Umstand, dass die mit der Änderung des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, eingeführte dreijährige Wartefrist nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet ist, für den VfGH als verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche zu alldem VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua = VfSlg. 20.286, mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR 28.6.2011, Nunez, Appl 55.597/09, Rz. 66 und 68; 19.2.1996, Gül, Appl 23.218/94, Rz. 38; 8.11.2016, El Ghatet, Appl 56.971/10, Rz. 43; 10.7.2014, Tanda-Muzinga, Appl 2.260/10, Rz. 64; 3.10.2014, Jeunesse, Appl 12.738/10, Rz. 107). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L08
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