RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2020 GeschäftszahlRa 2020/01/0289 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/01/0290 Ra 2020/01/0291 Ra 2020/01/0292 RechtssatzNach der bereits zu § 10 Abs. 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel
(2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs. 1b StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 2303 BlgNR 24. GP, 7).Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel
(2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L05