RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.2020 GeschäftszahlRa 2020/01/0343 RechtssatzIn der vorliegenden Rechtssache ist, da der Revisionswerber (der um Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft Ersuchende) die österreichische Staatsbürgerschaft nicht - wie in § 28 Abs. 2 StbG als Voraussetzung normiert - durch Abstammung erworben hat, sondern durch Verleihung, § 28 Abs. 1 Z 1 StbG anwendbar. Zu dieser Bestimmung besteht bereits ausreichend Rechtsprechung des VwGH, welche auch bereits das in der vorliegenden Rechtssache ergangene und damit maßgebliche Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2019, E 1832/2019 (VfSlg. 20.330), berücksichtigt (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, mwN, wonach bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden ist). Nach dieser Rechtsprechung ist der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG dann erfüllt, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Dabei ist auch die (nach EuGH Tjebbes u.a.) unionsrechtlich gebotene Abwägung vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu betrachten. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist jedoch im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Vorliegend zeigt die Revision eine vom VwGH aufzugreifende krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht nicht auf. So ist zu den vom Revisionswerber behaupteten Eingriffen in sein Privat- und Familienleben darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um nur hypothetische oder potentielle Folgen handeln darf (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN; u.a. auf EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a., Rn. 44) bzw. um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln muss und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen (vgl. zu § 28 Abs. 2 StbG VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415, mwN).In der vorliegenden Rechtssache ist, da der Revisionswerber (der um Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft Ersuchende) die österreichische Staatsbürgerschaft nicht - wie in Paragraph 28, Absatz 2, StbG als Voraussetzung normiert - durch Abstammung erworben hat, sondern durch Verleihung, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG anwendbar. Zu dieser Bestimmung besteht bereits ausreichend Rechtsprechung des VwGH, welche auch bereits das in der vorliegenden Rechtssache ergangene und damit maßgebliche Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2019, E 1832 aus 2019, (VfSlg. 20.330), berücksichtigt vergleiche VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, mwN, wonach bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden ist). Nach dieser Rechtsprechung ist der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG dann erfüllt, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Dabei ist auch die (nach EuGH Tjebbes u.a.) unionsrechtlich gebotene Abwägung vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK zu betrachten. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist jedoch im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Vorliegend zeigt die Revision eine vom VwGH aufzugreifende krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht nicht auf. So ist zu den vom Revisionswerber behaupteten Eingriffen in sein Privat- und Familienleben darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um nur hypothetische oder potentielle Folgen handeln darf vergleiche VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN; u.a. auf EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a., Rn. 44) bzw. um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln muss und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen vergleiche zu Paragraph 28, Absatz 2, StbG VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010343.L09