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{'item': 'Ra 2020/02/0046'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlRa 2020/02/0046 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/02/0047 Rechtssatz§ 19 Abs. 2 erster Satz Wr WettenG 2016 enthält ein Zutrittsverbot zu bestimmten Orten (mit dem Zweck, Jugendliche und gesperrte Personen an der dort möglichen Wettteilnahme zu hindern) sowie ein Wettteilnahmeverbot derselben Personengruppe. Die Teilnahme an einer Wette, dh. der Abschluss einer Wette, durch eine nichtteilnahmeberechtigte (zB gesperrte) Person an einem solchen Ort setzt jedoch zwingend den Verstoß gegen das Zutrittsverbot voraus. Eine verbotene Wettteilnahme ohne verbotenen Zutritt zu einer Betriebsstätte ist nicht denkbar. Der Vorwurf der Nichtverhinderung der Teilnahme einer nichtteilnahmeberechtigten Person an einer Wette hat dabei im Vergleich zur Verletzung der Zutrittsbeschränkung den höheren Unrechtsgehalt, weil das verbotene Verhalten, das das Zutrittsverbot effektiv zu verhindern sucht, tatsächlich gesetzt wurde. So hat das VwG im vorliegenden Fall festgestellt, dass bei Abschluss einer Sportwette an der Verkaufskassa nicht sichergestellt gewesen sei, dass Kontrollen der Selbstsperre oder des Alters durchgeführt würden. Im Tatzeitpunkt seien Kontrollen einer Selbstsperre nicht vorgesehen gewesen, wobei die dafür erforderlichen Daten (mit Sicherstellung ihrer laufenden Aktualisierung) auch nicht vorhanden gewesen seien. Dieses Verhalten erfüllt das angelastete Tatbild hinsichtlich des "Teilnahmeverbots". Eine zusätzliche Bestrafung hinsichtlich der zuvor nicht durchgeführten Zutrittskontrolle ist daher als unzulässige Doppelbestrafung anzusehen.Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wr WettenG 2016 enthält ein Zutrittsverbot zu bestimmten Orten (mit dem Zweck, Jugendliche und gesperrte Personen an der dort möglichen Wettteilnahme zu hindern) sowie ein Wettteilnahmeverbot derselben Personengruppe. Die Teilnahme an einer Wette, dh. der Abschluss einer Wette, durch eine nichtteilnahmeberechtigte (zB gesperrte) Person an einem solchen Ort setzt jedoch zwingend den Verstoß gegen das Zutrittsverbot voraus. Eine verbotene Wettteilnahme ohne verbotenen Zutritt zu einer Betriebsstätte ist nicht denkbar. Der Vorwurf der Nichtverhinderung der Teilnahme einer nichtteilnahmeberechtigten Person an einer Wette hat dabei im Vergleich zur Verletzung der Zutrittsbeschränkung den höheren Unrechtsgehalt, weil das verbotene Verhalten, das das Zutrittsverbot effektiv zu verhindern sucht, tatsächlich gesetzt wurde. So hat das VwG im vorliegenden Fall festgestellt, dass bei Abschluss einer Sportwette an der Verkaufskassa nicht sichergestellt gewesen sei, dass Kontrollen der Selbstsperre oder des Alters durchgeführt würden. Im Tatzeitpunkt seien Kontrollen einer Selbstsperre nicht vorgesehen gewesen, wobei die dafür erforderlichen Daten (mit Sicherstellung ihrer laufenden Aktualisierung) auch nicht vorhanden gewesen seien. Dieses Verhalten erfüllt das angelastete Tatbild hinsichtlich des "Teilnahmeverbots". Eine zusätzliche Bestrafung hinsichtlich der zuvor nicht durchgeführten Zutrittskontrolle ist daher als unzulässige Doppelbestrafung anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L09

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.