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{'item': 'Ra 2020/02/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2022 GeschäftszahlRa 2020/02/0057 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/02/0239 Ra 2020/02/0240 RechtssatzDer revisionswerbende Magistrat ging ausdrücklich von der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aus, für die weder eine Bewilligung gemäß § 3 oder 4 Abs. 1 Wr WettenG 2016 noch eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vorgelegen ist. Damit ging aber die Behörde von einer Verwaltungsübertretung aus, die gemäß § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 mit Verfall bedroht ist. Darüber hinaus bezeichnete sie ihren Bescheid ausdrücklich mit der Überschrift "Objektiver Verfall". Dieser Begriff wird in Lehre und Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0137) für den Anwendungsfall des § 17 Abs. 3 VStG verwendet. Mögen auch dafür nicht alle Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen sein, rechtfertigt dies keine Umdeutung in einen rein administrativrechtlichen Verfall, zumal dieser nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 nicht als bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vorgesehen ist (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Die Zurückweisung der Beschwerden gegen den Bescheid über den objektiven Verfall mit der Begründung, den revisionswerbenden Parteien käme im gegenständlichen rein administrativrechtlichen Verfallsverfahren keine Parteistellung zu, belastet sohin das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Der revisionswerbende Magistrat ging ausdrücklich von der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aus, für die weder eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, oder 4 Absatz eins, Wr WettenG 2016 noch eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vorgelegen ist. Damit ging aber die Behörde von einer Verwaltungsübertretung aus, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016 mit Verfall bedroht ist. Darüber hinaus bezeichnete sie ihren Bescheid ausdrücklich mit der Überschrift "Objektiver Verfall". Dieser Begriff wird in Lehre und Rechtsprechung vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0137) für den Anwendungsfall des Paragraph 17, Absatz 3, VStG verwendet. Mögen auch dafür nicht alle Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen sein, rechtfertigt dies keine Umdeutung in einen rein administrativrechtlichen Verfall, zumal dieser nach Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016 nicht als bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vorgesehen ist vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Die Zurückweisung der Beschwerden gegen den Bescheid über den objektiven Verfall mit der Begründung, den revisionswerbenden Parteien käme im gegenständlichen rein administrativrechtlichen Verfallsverfahren keine Parteistellung zu, belastet sohin das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020057.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.