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{'item': 'Ra 2020/02/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.07.2022 GeschäftszahlRa 2020/02/0062 RechtssatzZwar ist ein Prospekt grundsätzlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinaus während der Gesamtdauer des öffentlichen Angebots bereitzuhalten. Die Regeln über die Art der Veröffentlichung richten sich jedoch nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Rückwirkung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung kommen würde. § 10 Abs. 3 KMG 1991 idF BGBl. I Nr. 69/2015 sieht seit

  1. Juni 2015 (Datum des Inkrafttretens der Bestimmung) zwar eine Verpflichtung zur zusätzlichen Veröffentlichung auf einer Internet-Seite für Prospekte vor, die gemäß Z 1 oder 2 in physischer Form veröffentlicht werden. Es ergibt sich jedoch mangels entsprechender Übergangsbestimmungen weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien (vgl. ErläutRV 562 BlgNR
  2. GP 9 f; denen lediglich zu entnehmen ist, dass eine elektronische Veröffentlichung künftig verpflichtend zu erfolgen hat), dass diese Verpflichtung auch für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzmäßig veröffentlichte Prospekte bestehen würde. Dass die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts geltenden Regelungen über die Art der Veröffentlichung weiter bestehen bleiben, ergibt sich zudem auch aus § 6 Abs. 1 KMG
  3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 zweiter Satz KMG 1991 sind Nachträge zu Prospekten nämlich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Diese Bestimmung stellt damit für die Veröffentlichungsvorgaben der Nachträge zu Prospekten unmissverständlich - versteinernd - auf jene Rechtslage ab, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts (fallbezogen im Mai 2014) in Kraft standen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch Nachträge zum verfahrensgegenständlichen Prospekt - unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015 veröffentlicht wurden - nach denselben Regeln wie der ursprüngliche Prospekt, somit durch die Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin, zu veröffentlichen sind.Zwar ist ein Prospekt grundsätzlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinaus während der Gesamtdauer des öffentlichen Angebots bereitzuhalten. Die Regeln über die Art der Veröffentlichung richten sich jedoch nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Rückwirkung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung kommen würde. Paragraph 10, Absatz 3, KMG 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, sieht seit
  4. Juni 2015 (Datum des Inkrafttretens der Bestimmung) zwar eine Verpflichtung zur zusätzlichen Veröffentlichung auf einer Internet-Seite für Prospekte vor, die gemäß Ziffer eins, oder 2 in physischer Form veröffentlicht werden. Es ergibt sich jedoch mangels entsprechender Übergangsbestimmungen weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien vergleiche ErläutRV 562 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 9 f; denen lediglich zu entnehmen ist, dass eine elektronische Veröffentlichung künftig verpflichtend zu erfolgen hat), dass diese Verpflichtung auch für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzmäßig veröffentlichte Prospekte bestehen würde. Dass die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts geltenden Regelungen über die Art der Veröffentlichung weiter bestehen bleiben, ergibt sich zudem auch aus Paragraph 6, Absatz eins, KMG
  6. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz KMG 1991 sind Nachträge zu Prospekten nämlich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Diese Bestimmung stellt damit für die Veröffentlichungsvorgaben der Nachträge zu Prospekten unmissverständlich - versteinernd - auf jene Rechtslage ab, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts (fallbezogen im Mai 2014) in Kraft standen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch Nachträge zum verfahrensgegenständlichen Prospekt - unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, veröffentlicht wurden - nach denselben Regeln wie der ursprüngliche Prospekt, somit durch die Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin, zu veröffentlichen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020062.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.