RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2020 GeschäftszahlRa 2020/02/0095 RechtssatzNach der Rechtsprechung des OGH (OGH 12.6.2018, 5Ob 71/18d) ist der Begriff der Zweigniederlassung im österreichischen Unternehmens- bzw. Gesellschaftsrecht nicht definiert. Nach der heute gefestigten Auffassung ist eine Zweigniederlassung im Sinn des Unternehmensrechts ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Teil des Unternehmens, in dem dauerhaft und selbständig Geschäfte geschlossen werden und der die hiefür erforderliche Organisation in sachlicher und personeller Hinsicht (unter anderem auch eine eigene Leitung) aufweist. Die Zweigniederlassung ist durch rechtliche Unselbständigkeit sowie Leitungsabhängigkeit von der Hauptniederlassung bei gleichzeitiger (beschränkter) organisatorischer Selbständigkeit gekennzeichnet. Da die Zweigniederlassung Unternehmensteil ist, ist sie nicht selbständig rechtsfähig, Rechtsträger ist vielmehr immer der Träger des Gesamtunternehmens. Da die Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit hat, kann sie nicht Partei eines Rechtsstreits sein, wohl aber der Träger des Unternehmens unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden. Schließt eine Zweigniederlassung Geschäfte ab, wird ausschließlich der Inhaber des Unternehmens berechtigt und verpflichtet, mangels rechtlicher Eigenständigkeit der Zweigniederlassung ist der Inhaber des Unternehmens allein Prozesspartei (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Eine Zweigniederlassung kann mangels rechtlicher Eigenständigkeit keinen verantwortlichen Beauftragten in ihrem Namen bestellen.Nach der Rechtsprechung des OGH (OGH 12.6.2018, 5Ob 71/18d) ist der Begriff der Zweigniederlassung im österreichischen Unternehmens- bzw. Gesellschaftsrecht nicht definiert. Nach der heute gefestigten Auffassung ist eine Zweigniederlassung im Sinn des Unternehmensrechts ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Teil des Unternehmens, in dem dauerhaft und selbständig Geschäfte geschlossen werden und der die hiefür erforderliche Organisation in sachlicher und personeller Hinsicht (unter anderem auch eine eigene Leitung) aufweist. Die Zweigniederlassung ist durch rechtliche Unselbständigkeit sowie Leitungsabhängigkeit von der Hauptniederlassung bei gleichzeitiger (beschränkter) organisatorischer Selbständigkeit gekennzeichnet. Da die Zweigniederlassung Unternehmensteil ist, ist sie nicht selbständig rechtsfähig, Rechtsträger ist vielmehr immer der Träger des Gesamtunternehmens. Da die Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit hat, kann sie nicht Partei eines Rechtsstreits sein, wohl aber der Träger des Unternehmens unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden. Schließt eine Zweigniederlassung Geschäfte ab, wird ausschließlich der Inhaber des Unternehmens berechtigt und verpflichtet, mangels rechtlicher Eigenständigkeit der Zweigniederlassung ist der Inhaber des Unternehmens allein Prozesspartei vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Eine Zweigniederlassung kann mangels rechtlicher Eigenständigkeit keinen verantwortlichen Beauftragten in ihrem Namen bestellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020095.L03
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