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{'item': 'Ra 2020/02/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2021 GeschäftszahlRa 2020/02/0136 RechtssatzDie revisionswerbende Partei stützt ihre Revisionslegitimation auf § 54 Abs. 2 StVO 1960 und behauptet, in einem "Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 StVO 1960" Formalpartei zu sein. Diese Bestimmung räumt weder der Revisionswerberin ausdrücklich ein behördliches Revisionsrecht ein, noch ist ein solches daraus ableitbar. Ebenso wenig wird darin der Revisionswerberin Parteistellung eingeräumt. Die revisionswerbende Partei meint, in ihrem Recht auf Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidung verletzt zu sein. Eine Amtsrevision, somit eine Revision zur Wahrung der subjektiven öffentlichen Rechte, steht allerdings nur der vor dem VwG belangten Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) - sowie der gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG an die Stelle der belangten Behörde eintretende Oberbehörde zu (Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG; dies wäre fallbezogen - zumal die StVO 1960 gem. Art. 11 B-VG in der Vollziehung eine Angelegenheit des Landes ist - die Kärntner Landesregierung). Der Landeshauptstadt Klagenfurt kommt jedoch keine Revisionslegitimation zu. Auch für die Einräumung der Stellung als Formalpartei gibt es keine gesetzliche Grundlage im Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 kommt weder dem Gemeinderat, noch der Landeshauptstadt Klagenfurt in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage somit weder die Stellung einer Formalpartei zu, noch werden ihr bzw. ihm subjektive Rechte oder das Revisionsrecht an den VwGH eingeräumt. Ein subjektives Recht auf Geltendmachung der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen zur rechtlichen Beurteilung durch das VwG steht der revisionswerbenden Partei nicht zu. Die Revision war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.Die revisionswerbende Partei stützt ihre Revisionslegitimation auf Paragraph 54, Absatz 2, StVO 1960 und behauptet, in einem "Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StVO 1960" Formalpartei zu sein. Diese Bestimmung räumt weder der Revisionswerberin ausdrücklich ein behördliches Revisionsrecht ein, noch ist ein solches daraus ableitbar. Ebenso wenig wird darin der Revisionswerberin Parteistellung eingeräumt. Die revisionswerbende Partei meint, in ihrem Recht auf Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidung verletzt zu sein. Eine Amtsrevision, somit eine Revision zur Wahrung der subjektiven öffentlichen Rechte, steht allerdings nur der vor dem VwG belangten Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) - sowie der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG an die Stelle der belangten Behörde eintretende Oberbehörde zu (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 3, B-VG; dies wäre fallbezogen - zumal die StVO 1960 gem. Artikel 11, B-VG in der Vollziehung eine Angelegenheit des Landes ist - die Kärntner Landesregierung). Der Landeshauptstadt Klagenfurt kommt jedoch keine Revisionslegitimation zu. Auch für die Einräumung der Stellung als Formalpartei gibt es keine gesetzliche Grundlage im Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 kommt weder dem Gemeinderat, noch der Landeshauptstadt Klagenfurt in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage somit weder die Stellung einer Formalpartei zu, noch werden ihr bzw. ihm subjektive Rechte oder das Revisionsrecht an den VwGH eingeräumt. Ein subjektives Recht auf Geltendmachung der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen zur rechtlichen Beurteilung durch das VwG steht der revisionswerbenden Partei nicht zu. Die Revision war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020136.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.