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{'item': 'Ra 2020/02/0139'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlRa 2020/02/0139 RechtssatzEine Betriebsstätte ist gemäß § 2 Z 7 Wr. WettenG 2016 jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden. Führt man sich den Zweck der Einschränkungen nach § 13 Abs. 3 legcit. bei der Benutzung von Wettterminals in Betriebsstätten, in denen sich kein (mit einer Person besetzten) Wettannahmeschalter befindet, vor Augen (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts), kann dieser Schutzzweck nur dann erreicht werden, wenn das Spielgeschehen vom Wettunternehmer beaufsichtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn in den Räumen der Betriebsstätte, in der sich die Wettterminals befinden, ein Wettannahmeschalter eingerichtet ist, von dem aus die Wettkunden und das Wettgeschehen beobachtet werden können (vgl. Erläut. zu § 13 Abs. 5 Wr. WettenG 2016 (BlgLT

  1. GP 3/2016, S 4ff)). Geht man aufgrund derselben Postadresse davon aus, dass auch der baulich abgetrennte und nur von außen begehbare Automatenaufstellungsraum Teil dieser Betriebsstätte ist, ist eine Beobachtung der Wettkunden und des Wettgeschehens vom Wettannahmeschalter aus, der sich im gastgewerblichen Hauptbereich mit eigenem Eingang befindet, nicht möglich. Allerdings beziehen sich die Einschränkungen des § 13 Abs. 5 legcit. nicht auf einzelne Räume einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich auf eine (gesamte) Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter. Für eine Analogie, wonach diese Einschränkungen dem Zweck der Bestimmung entsprechend auch auf einzelne Räume ohne Wettannahmeschalter angewendet werden könnten, bleibt im Verwaltungsstrafrecht, wo der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum (vgl. VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003).Eine Betriebsstätte ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Wr. WettenG 2016 jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden. Führt man sich den Zweck der Einschränkungen nach Paragraph 13, Absatz 3, legcit. bei der Benutzung von Wettterminals in Betriebsstätten, in denen sich kein (mit einer Person besetzten) Wettannahmeschalter befindet, vor Augen (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts), kann dieser Schutzzweck nur dann erreicht werden, wenn das Spielgeschehen vom Wettunternehmer beaufsichtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn in den Räumen der Betriebsstätte, in der sich die Wettterminals befinden, ein Wettannahmeschalter eingerichtet ist, von dem aus die Wettkunden und das Wettgeschehen beobachtet werden können vergleiche Erläut. zu Paragraph 13, Absatz 5, Wr. WettenG 2016 (BlgLT
  2. Gesetzgebungsperiode 3 aus 2016,, S 4ff)). Geht man aufgrund derselben Postadresse davon aus, dass auch der baulich abgetrennte und nur von außen begehbare Automatenaufstellungsraum Teil dieser Betriebsstätte ist, ist eine Beobachtung der Wettkunden und des Wettgeschehens vom Wettannahmeschalter aus, der sich im gastgewerblichen Hauptbereich mit eigenem Eingang befindet, nicht möglich. Allerdings beziehen sich die Einschränkungen des Paragraph 13, Absatz 5, legcit. nicht auf einzelne Räume einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich auf eine (gesamte) Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter. Für eine Analogie, wonach diese Einschränkungen dem Zweck der Bestimmung entsprechend auch auf einzelne Räume ohne Wettannahmeschalter angewendet werden könnten, bleibt im Verwaltungsstrafrecht, wo der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum vergleiche VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020139.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.