RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlRa 2020/02/0169 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2020/07/0062 B
- Juni 2021 RS 1 (hier ohne den dritten Satz) StammrechtssatzDem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd. § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder iSd. § 2 Abs. 1 legcit. "gehemmt" ist, doch lässt dieser Umstand für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, § 2 Abs. 1 legcit. nicht außer Acht lassen dürfen (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150). Dass - nach den Angaben des Antragstellers - der OGH im Anwendungsbereich des
- COVID-19-JuBG 2020, eines hier nicht zur Anwendung gelangenden Gesetzes, von einer Unterbrechung der ihn betreffenden Rechtsmittelfristen in Zivil- und Strafrechtssachen ausginge, änderte nichts an der Pflicht des Parteienvertreters, sich mit der neuen Gesetzeslage nach dem für Revisionen an den VwGH geltenden COVID-19-VwBG sorgfältig auseinanderzusetzen. Auch der Umstand, dass in der Literatur von einer Anwendbarkeit des § 1 COVID-19-VwBG 2020 auf Revisionen an den VwGH ausgegangen wird, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd. Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder iSd. Paragraph 2, Absatz eins, legcit. "gehemmt" ist, doch lässt dieser Umstand für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, Paragraph 2, Absatz eins, legcit. nicht außer Acht lassen dürfen vergleiche VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150). Dass - nach den Angaben des Antragstellers - der OGH im Anwendungsbereich des
- COVID-19-JuBG 2020, eines hier nicht zur Anwendung gelangenden Gesetzes, von einer Unterbrechung der ihn betreffenden Rechtsmittelfristen in Zivil- und Strafrechtssachen ausginge, änderte nichts an der Pflicht des Parteienvertreters, sich mit der neuen Gesetzeslage nach dem für Revisionen an den VwGH geltenden COVID-19-VwBG sorgfältig auseinanderzusetzen. Auch der Umstand, dass in der Literatur von einer Anwendbarkeit des Paragraph eins, COVID-19-VwBG 2020 auf Revisionen an den VwGH ausgegangen wird, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020169.L01
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