RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0005 RechtssatzDie Verpflichtung, den technischen Versorgungsgrad der Programme des ORF im Umfang des § 3 ORF-G 2001 beizubehalten, ergibt sich aus dem aus Art. I BVG-Rundfunk iVm § 3 ORF-G 2001 erfließenden Versorgungsauftrag des ORF (vgl. VfSlg. 16.625/2002). § 3 ORF-G 2001 regelt - wie auch in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird (vgl. ErläutRV 634 BlgNR
- GP 33) - primär den "technischen Versorgungsauftrag" des ORF, soll also sicherstellen, dass der ORF für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen hat (§ 3 Abs. 1 ORF-G 2001). Darüber hinaus zählen auch die in § 3 Abs. 8 ORF-G 2001 genannten Programme (Spartenprogramme gemäß §§ 4b und 4c ORF-G 2001 sowie das Fernsehprogramm für das europäische Publikum gemäß § 4d ORF-G 2001) zum Versorgungsauftrag (vgl. VwGH 6.5.2021, Ro 2020/03/0010, mwN). Die damit vorgegebene Anzahl an zu veranstaltenden Hörfunk- und Fernsehprogrammen ist im Sinne einer quantitativen Mindest- und Höchstgrenze des öffentlich-rechtlichen Programmangebots, welches über die in § 3 Abs. 3 und 4 ORF-G 2001 genannten Wege zu verbreiten ist, zu verstehen und somit eine taxative Aufzählung. Die Veranstaltung weiterer Hörfunk- oder Fernsehprogramme, die terrestrisch (§ 3 Abs. 3 ORF-G 2001) oder über Satellit (§ 3 Abs. 4 ORF-G 2001) zu übertragen sind und (zusätzlich) online bereitgestellt werden können (§ 3 Abs. 4a ORF-G 2001), ist vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag nach § 3 ORF-G 2001 nicht gedeckt (vgl. dazu - dort fallbezogen ohne die hier vorgenommene Präzisierung - VwGH 6.5.2021, Ro 2020/03/0010).Die Verpflichtung, den technischen Versorgungsgrad der Programme des ORF im Umfang des Paragraph 3, ORF-G 2001 beizubehalten, ergibt sich aus dem aus Artikel römisch eins, BVG-Rundfunk in Verbindung mit Paragraph 3, ORF-G 2001 erfließenden Versorgungsauftrag des ORF vergleiche VfSlg. 16.625 aus 2002,). Paragraph 3, ORF-G 2001 regelt - wie auch in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird vergleiche ErläutRV 634 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 33) - primär den "technischen Versorgungsauftrag" des ORF, soll also sicherstellen, dass der ORF für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen hat (Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G 2001). Darüber hinaus zählen auch die in Paragraph 3, Absatz 8, ORF-G 2001 genannten Programme (Spartenprogramme gemäß Paragraphen 4 b und 4 c ORF-G 2001 sowie das Fernsehprogramm für das europäische Publikum gemäß Paragraph 4 d, ORF-G 2001) zum Versorgungsauftrag vergleiche VwGH 6.5.2021, Ro 2020/03/0010, mwN). Die damit vorgegebene Anzahl an zu veranstaltenden Hörfunk- und Fernsehprogrammen ist im Sinne einer quantitativen Mindest- und Höchstgrenze des öffentlich-rechtlichen Programmangebots, welches über die in Paragraph 3, Absatz 3 und 4 ORF-G 2001 genannten Wege zu verbreiten ist, zu verstehen und somit eine taxative Aufzählung. Die Veranstaltung weiterer Hörfunk- oder Fernsehprogramme, die terrestrisch (Paragraph 3, Absatz 3, ORF-G 2001) oder über Satellit (Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G 2001) zu übertragen sind und (zusätzlich) online bereitgestellt werden können (Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G 2001), ist vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag nach Paragraph 3, ORF-G 2001 nicht gedeckt vergleiche dazu - dort fallbezogen ohne die hier vorgenommene Präzisierung - VwGH 6.5.2021, Ro 2020/03/0010). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030005.J02