RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0005 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 611 BlgNR
- GP 34f) zählen zu den Angeboten im Sinne von § 4f ORF-G 2001 etwa lineare Audio- und audiovisuelle Angebote, die nicht terrestrisch, über Satellit oder über Kabel ausgestrahlt werden. Beispielhaft wird in den Erläuterungen etwa die Schaffung eines speziellen linearen Online-Programms erwähnt. Eine Einschränkung der unter § 4f ORF-G 2001 zulässigerweise zu erbringenden Online-Angebote erfolgt durch die Negativliste des Abs. 2, die gewisse Angebote grundsätzlich von der Erbringung im öffentlich-rechtlichen Auftrag ausschließt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung des § 4f ORF-G 2001 auch die Bereitstellung von speziellen, lediglich online verfügbaren Programmen vor Augen hatte. Auch die Erläuterungen zu § 6 ORF-G 2001 (vgl. ErläutRV 611 BlgNR
- GP 38) deuten in diese Richtung, wo als Beispiel für neue Angebote iSd § 6 Abs. 2 Z 1 ORF-G 2001 die "Einführung eines speziellen Online-Kanals" genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 611 BlgNR
- GP 31) führen weiter aus, dass - anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt sind - im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots existiert. Der zulässige Tätigkeitsbereich des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags muss daher qualitativ (und daher im Rahmen der §§ 6 ff ORF-G) bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Revision im Ergebnis beizupflichten, dass aus dem Versorgungsauftrag in § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G 2001 zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an "klassischen" Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden kann.Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 611 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 34f) zählen zu den Angeboten im Sinne von Paragraph 4 f, ORF-G 2001 etwa lineare Audio- und audiovisuelle Angebote, die nicht terrestrisch, über Satellit oder über Kabel ausgestrahlt werden. Beispielhaft wird in den Erläuterungen etwa die Schaffung eines speziellen linearen Online-Programms erwähnt. Eine Einschränkung der unter Paragraph 4 f, ORF-G 2001 zulässigerweise zu erbringenden Online-Angebote erfolgt durch die Negativliste des Absatz 2,, die gewisse Angebote grundsätzlich von der Erbringung im öffentlich-rechtlichen Auftrag ausschließt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung des Paragraph 4 f, ORF-G 2001 auch die Bereitstellung von speziellen, lediglich online verfügbaren Programmen vor Augen hatte. Auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, ORF-G 2001 vergleiche ErläutRV 611 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 38) deuten in diese Richtung, wo als Beispiel für neue Angebote iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-G 2001 die "Einführung eines speziellen Online-Kanals" genannt wird. Die Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 611 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 31) führen weiter aus, dass - anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt sind - im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots existiert. Der zulässige Tätigkeitsbereich des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags muss daher qualitativ (und daher im Rahmen der Paragraphen 6, ff ORF-G) bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Revision im Ergebnis beizupflichten, dass aus dem Versorgungsauftrag in Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G 2001 zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an "klassischen" Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030005.J05
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.