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{'item': 'Ro 2020/03/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0005 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 611 BlgNR

  1. GP 34f) zählen zu den Angeboten im Sinne von § 4f ORF-G 2001 etwa lineare Audio- und audiovisuelle Angebote, die nicht terrestrisch, über Satellit oder über Kabel ausgestrahlt werden. Beispielhaft wird in den Erläuterungen etwa die Schaffung eines speziellen linearen Online-Programms erwähnt. Eine Einschränkung der unter § 4f ORF-G 2001 zulässigerweise zu erbringenden Online-Angebote erfolgt durch die Negativliste des Abs. 2, die gewisse Angebote grundsätzlich von der Erbringung im öffentlich-rechtlichen Auftrag ausschließt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung des § 4f ORF-G 2001 auch die Bereitstellung von speziellen, lediglich online verfügbaren Programmen vor Augen hatte. Auch die Erläuterungen zu § 6 ORF-G 2001 (vgl. ErläutRV 611 BlgNR
  2. GP 38) deuten in diese Richtung, wo als Beispiel für neue Angebote iSd § 6 Abs. 2 Z 1 ORF-G 2001 die "Einführung eines speziellen Online-Kanals" genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 611 BlgNR
  3. GP 31) führen weiter aus, dass - anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt sind - im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots existiert. Der zulässige Tätigkeitsbereich des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags muss daher qualitativ (und daher im Rahmen der §§ 6 ff ORF-G) bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Revision im Ergebnis beizupflichten, dass aus dem Versorgungsauftrag in § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G 2001 zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an "klassischen" Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden kann.Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 611 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 34f) zählen zu den Angeboten im Sinne von Paragraph 4 f, ORF-G 2001 etwa lineare Audio- und audiovisuelle Angebote, die nicht terrestrisch, über Satellit oder über Kabel ausgestrahlt werden. Beispielhaft wird in den Erläuterungen etwa die Schaffung eines speziellen linearen Online-Programms erwähnt. Eine Einschränkung der unter Paragraph 4 f, ORF-G 2001 zulässigerweise zu erbringenden Online-Angebote erfolgt durch die Negativliste des Absatz 2,, die gewisse Angebote grundsätzlich von der Erbringung im öffentlich-rechtlichen Auftrag ausschließt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung des Paragraph 4 f, ORF-G 2001 auch die Bereitstellung von speziellen, lediglich online verfügbaren Programmen vor Augen hatte. Auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, ORF-G 2001 vergleiche ErläutRV 611 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 38) deuten in diese Richtung, wo als Beispiel für neue Angebote iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-G 2001 die "Einführung eines speziellen Online-Kanals" genannt wird. Die Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 611 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 31) führen weiter aus, dass - anders als im Bereich des klassischen Rundfunks, wo die zulässigen Hörfunk- und Fernsehprogramme vor dem Hintergrund des dualen Rundfunksystems zahlenmäßig beschränkt sind - im Online-Bereich schon aus technischen Gründen keine quantitative Begrenzung des Angebots existiert. Der zulässige Tätigkeitsbereich des ORF im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags muss daher qualitativ (und daher im Rahmen der Paragraphen 6, ff ORF-G) bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Revision im Ergebnis beizupflichten, dass aus dem Versorgungsauftrag in Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G 2001 zur Veranstaltung einer bestimmten Anzahl an "klassischen" Rundfunkprogrammen keine generelle Beschränkung der Veranstaltung von ausschließlich online bereitgestellten Programmen abgeleitet werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030005.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.