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Ro 2020/03/0009

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlRo 2020/03/0009 RechtssatzEinem "qualifizierten" Unterfrachtführer, der das Gut aufgrund eines durchgehenden Frachtbriefes übernimmt (§ 432 Abs. 2 UGB bzw. Art. 34 CMR), stehen zwei Vertragspartner gegenüber, und zwar der ihn mit dem Unterfrachtvertrag beauftragende Hauptfrachtführer und dessen Auftraggeber, zu dem er aufgrund der Übernahme des Gutes mit dem durchgehenden Frachtbrief kraft Gesetzes ebenfalls in Vertragsbeziehung tritt. Beide sind (nach der Begriffsdefinition des GGBG 1998) als Absender des Gefahrgutes anzusehen; ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist jeweils gesondert danach zu prüfen, ob sie die Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 GGBG 1998 schuldhaft verletzt haben.Einem "qualifizierten" Unterfrachtführer, der das Gut aufgrund eines durchgehenden Frachtbriefes übernimmt (Paragraph 432, Absatz 2, UGB bzw. Artikel 34, CMR), stehen zwei Vertragspartner gegenüber, und zwar der ihn mit dem Unterfrachtvertrag beauftragende Hauptfrachtführer und dessen Auftraggeber, zu dem er aufgrund der Übernahme des Gutes mit dem durchgehenden Frachtbrief kraft Gesetzes ebenfalls in Vertragsbeziehung tritt. Beide sind (nach der Begriffsdefinition des GGBG 1998) als Absender des Gefahrgutes anzusehen; ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist jeweils gesondert danach zu prüfen, ob sie die Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 3, GGBG 1998 schuldhaft verletzt haben.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J05

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