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{'item': 'Ro 2020/03/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0010 Rechtssatz§ 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G 2001 spricht von "bundeslandweit empfangbaren" Programmen. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass die von den jeweiligen Landesstudios gestalteten Hörfunkprogramme (§ 3 Abs. 2 ORF-G 2001) so zu verbreiten sind, dass sie - im Sinne einer technischen Versorgungspflicht des ORF - im gesamten Bundesland empfangen werden können. Dabei geht es - wie die Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR

  1. GP) zu § 1 Abs. 1 und 3 ORF-G deutlich machen - ausschließlich um die analoge terrestrische Verbreitung. Dies zeigt sich zum einen auch im Zusammenspiel mit § 10 Abs. 1 Z 1 PrivatradioG 2001, wonach im Rahmen der Frequenzzuordnung für den analogen terrestrischen Hörfunk für den ORF eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G 2001 "mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten" ist. Eine Zuordnung von Frequenzen, um die "bundeslandweit empfangbaren" Programme terrestrisch analog auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu verbreiten, kommt daher nicht in Betracht. Zum anderen findet sich für die digitale terrestrische Verbreitung eine Sonderbestimmung in § 3 Abs. 4 ORF-G 2001, die ausdrücklich vorsieht, dass der ORF - nach dort näher beschriebenen Maßgaben - dafür zu sorgen hat, dass die Programme gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G 2001 "unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch" verbreitet werden, ohne dass dabei für die "bundeslandweit empfangbaren" Programme eine regionale Begrenzung auf das jeweilige Bundesland vorgesehen wäre. Schließlich ermöglicht § 3 Abs. 4 ORF-G 2001 auch die Ausstrahlung der Programme über Satellit, wobei auch in diesem Fall keine regionale Begrenzung der Empfangbarkeit auf einzelne Bundesländer vorgesehen ist (und auch aus technischen Gründen faktisch nicht in Betracht kommt).Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G 2001 spricht von "bundeslandweit empfangbaren" Programmen. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass die von den jeweiligen Landesstudios gestalteten Hörfunkprogramme (Paragraph 3, Absatz 2, ORF-G 2001) so zu verbreiten sind, dass sie - im Sinne einer technischen Versorgungspflicht des ORF - im gesamten Bundesland empfangen werden können. Dabei geht es - wie die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 634 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, Absatz eins und 3 ORF-G deutlich machen - ausschließlich um die analoge terrestrische Verbreitung. Dies zeigt sich zum einen auch im Zusammenspiel mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG 2001, wonach im Rahmen der Frequenzzuordnung für den analogen terrestrischen Hörfunk für den ORF eine Versorgung im Sinne des Paragraph 3, ORF-G 2001 "mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten" ist. Eine Zuordnung von Frequenzen, um die "bundeslandweit empfangbaren" Programme terrestrisch analog auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu verbreiten, kommt daher nicht in Betracht. Zum anderen findet sich für die digitale terrestrische Verbreitung eine Sonderbestimmung in Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G 2001, die ausdrücklich vorsieht, dass der ORF - nach dort näher beschriebenen Maßgaben - dafür zu sorgen hat, dass die Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G 2001 "unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch" verbreitet werden, ohne dass dabei für die "bundeslandweit empfangbaren" Programme eine regionale Begrenzung auf das jeweilige Bundesland vorgesehen wäre. Schließlich ermöglicht Paragraph 3, Absatz 4, ORF-G 2001 auch die Ausstrahlung der Programme über Satellit, wobei auch in diesem Fall keine regionale Begrenzung der Empfangbarkeit auf einzelne Bundesländer vorgesehen ist (und auch aus technischen Gründen faktisch nicht in Betracht kommt). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030010.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.