RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0010 Rechtssatz§ 3 Abs. 2 ORF-G 2001 trifft eine Regelung, die es dem ORF ermöglicht, anstelle von neun sich vollständig unterscheidenden "bundeslandweit empfangbaren" Hörfunkprogrammen in diesen Programmen (ausnahmsweise) einzelne Sendungen "bundeslandübergreifend" auszustrahlen. Damit wird aber nicht das "bundeslandweit empfangbare" Programm eines Landesstudios ausnahmsweise (und zusätzlich) auch in einem anderen Bundesland ausgestrahlt, sondern das Programm des anderen Landesstudios unterscheidet sich im Hinblick auf diese einzelne Sendung nicht vom Programm in einem anderen Bundesland. Diese Bestimmung relativiert daher (in sehr spezifischer, auf besondere Ausnahmefälle beschränkter Weise) die Verpflichtung zur Veranstaltung von (unterschiedlichen) Programmen für jedes der Bundesländer, enthält aber keine Regelung über die Zulässigkeit der (digitalen) Verbreitung von "bundeslandweit empfangbaren" Programmen zusätzlich auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Aus § 3 ORF-G 2001 ist daher nicht abzuleiten, dass die Aufnahme eines regionalen (nach § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G 2001 "bundeslandweit empfangbaren") Hörfunkprogrammes des ORF in das Programmbouquet einer Multiplex-Plattform (was dazu führt, dass das Programm außerhalb des jeweiligen Bundeslandes empfangen werden kann) unzulässig wäre, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem AMD-G 2001 bzw. nach den im Bescheid über die Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb der Multiplex-Plattform enthaltenen Auflagen erfüllt werden.Paragraph 3, Absatz 2, ORF-G 2001 trifft eine Regelung, die es dem ORF ermöglicht, anstelle von neun sich vollständig unterscheidenden "bundeslandweit empfangbaren" Hörfunkprogrammen in diesen Programmen (ausnahmsweise) einzelne Sendungen "bundeslandübergreifend" auszustrahlen. Damit wird aber nicht das "bundeslandweit empfangbare" Programm eines Landesstudios ausnahmsweise (und zusätzlich) auch in einem anderen Bundesland ausgestrahlt, sondern das Programm des anderen Landesstudios unterscheidet sich im Hinblick auf diese einzelne Sendung nicht vom Programm in einem anderen Bundesland. Diese Bestimmung relativiert daher (in sehr spezifischer, auf besondere Ausnahmefälle beschränkter Weise) die Verpflichtung zur Veranstaltung von (unterschiedlichen) Programmen für jedes der Bundesländer, enthält aber keine Regelung über die Zulässigkeit der (digitalen) Verbreitung von "bundeslandweit empfangbaren" Programmen zusätzlich auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Aus Paragraph 3, ORF-G 2001 ist daher nicht abzuleiten, dass die Aufnahme eines regionalen (nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G 2001 "bundeslandweit empfangbaren") Hörfunkprogrammes des ORF in das Programmbouquet einer Multiplex-Plattform (was dazu führt, dass das Programm außerhalb des jeweiligen Bundeslandes empfangen werden kann) unzulässig wäre, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem AMD-G 2001 bzw. nach den im Bescheid über die Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb der Multiplex-Plattform enthaltenen Auflagen erfüllt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030010.J04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.