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{'item': 'Ra 2020/03/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2020 GeschäftszahlRa 2020/03/0014 RechtssatzDer VwGH verlangte in seiner Entscheidung vom 13.12.1962, 2317/61, nicht, die Gesamtfläche der Liegenschaft rechnerisch zunächst um alle jene Teilflächen zu vermindern, die nicht land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, und anschließend zu prüfen, ob die so errechnete verbleibende Fläche noch die gesetzlich erforderliche Mindestgröße aufweist. Der VwGH verstand das gesetzliche Erfordernis der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Grundfläche vielmehr dahingehend, dass die zu beurteilende Grundfläche die gesetzlich geforderte Mindestgröße aufweist und in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist. Der VwGH hält diese Auslegung des Begriffs der zusammenhängenden "land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche", deren Vorliegen seit dem Tir JagdG 1959 Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes ist, auch für den Anwendungsbereich der mit LGBl. Nr. 64/2015 (vorübergehend) eingeführten Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes geringerer Größe in § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 aufrecht. Sie findet im Wortlaut der Norm Deckung und steht in keinem Widerspruch zu den historisch-teleologisch erkennbaren Absichten des Landesgesetzgebers. Dessen Anliegen, Eigenjagden einerseits an eine bestimmte Mindestgröße der Grundflächen und andererseits an deren - gesamthaft betrachtete - land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit zu binden, wird dadurch bestmöglich entsprochen.Der VwGH verlangte in seiner Entscheidung vom 13.12.1962, 2317/61, nicht, die Gesamtfläche der Liegenschaft rechnerisch zunächst um alle jene Teilflächen zu vermindern, die nicht land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, und anschließend zu prüfen, ob die so errechnete verbleibende Fläche noch die gesetzlich erforderliche Mindestgröße aufweist. Der VwGH verstand das gesetzliche Erfordernis der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Grundfläche vielmehr dahingehend, dass die zu beurteilende Grundfläche die gesetzlich geforderte Mindestgröße aufweist und in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist. Der VwGH hält diese Auslegung des Begriffs der zusammenhängenden "land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche", deren Vorliegen seit dem Tir JagdG 1959 Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes ist, auch für den Anwendungsbereich der mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, (vorübergehend) eingeführten Möglichkeit der Feststellung eines Eigenjagdgebietes geringerer Größe in Paragraph 5, Absatz 5, Tir JagdG 2004 aufrecht. Sie findet im Wortlaut der Norm Deckung und steht in keinem Widerspruch zu den historisch-teleologisch erkennbaren Absichten des Landesgesetzgebers. Dessen Anliegen, Eigenjagden einerseits an eine bestimmte Mindestgröße der Grundflächen und andererseits an deren - gesamthaft betrachtete - land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit zu binden, wird dadurch bestmöglich entsprochen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030014.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.