RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0017 RechtssatzDie Verordnung (EU) 2015/2120 verfolgt, wie schon in ihrem Titel zum Ausdruck kommt, zwei Ziele, nämlich den Zugang zu einem offenen Internet sicherzustellen und die Endnutzer zu schützen (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom
- März 2020 in Telenor, Rz. 27). Sie legt "gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer" fest (Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120), umschreibt in Art. 3 Abs. 1 den Endnutzern gewährleisteten "Zugang zum offenen Internet" und stellt in Art. 3 Abs. 2 klar, dass die Ausübung der Rechte der Endnutzer nach Abs. 1 weder durch Vereinbarungen noch durch eine Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten eingeschränkt werden darf. Ist aber auch die (eigene) Bereitstellung von Anwendungen und Diensten durch "Endnutzer", die damit also der Öffentlichkeit eigene Inhalte zugänglich machen, ein Teilsegment des in Art. 3 Abs. 1 umschriebenen Zugangs zum offenen Internet, und garantiert Art. 3 Abs. 2, dass die Ausübung dieser Rechte und damit der Zugang zum offenen Internet nicht durch Vereinbarungen oder Geschäftspraxis eingeschränkt werden darf, kann der Beurteilung des BVwG, das Verlangen nach einem Zusatzentgelt verstoße gegen die Verordnung (EU) 2015/2120, nicht entgegengetreten werden.Die Verordnung (EU) 2015/2120 verfolgt, wie schon in ihrem Titel zum Ausdruck kommt, zwei Ziele, nämlich den Zugang zu einem offenen Internet sicherzustellen und die Endnutzer zu schützen vergleiche die Schlussanträge des Generalanwalts vom
- März 2020 in Telenor, Rz. 27). Sie legt "gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer" fest (Artikel eins, Absatz eins, Verordnung (EU) 2015/2120), umschreibt in Artikel 3, Absatz eins, den Endnutzern gewährleisteten "Zugang zum offenen Internet" und stellt in Artikel 3, Absatz 2, klar, dass die Ausübung der Rechte der Endnutzer nach Absatz eins, weder durch Vereinbarungen noch durch eine Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten eingeschränkt werden darf. Ist aber auch die (eigene) Bereitstellung von Anwendungen und Diensten durch "Endnutzer", die damit also der Öffentlichkeit eigene Inhalte zugänglich machen, ein Teilsegment des in Artikel 3, Absatz eins, umschriebenen Zugangs zum offenen Internet, und garantiert Artikel 3, Absatz 2,, dass die Ausübung dieser Rechte und damit der Zugang zum offenen Internet nicht durch Vereinbarungen oder Geschäftspraxis eingeschränkt werden darf, kann der Beurteilung des BVwG, das Verlangen nach einem Zusatzentgelt verstoße gegen die Verordnung (EU) 2015/2120, nicht entgegengetreten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030017.J06