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{'item': 'Ro 2020/03/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0017 RechtssatzUm das gesteckte Ziel (Einhaltung der Artikel 3 und 4, kontinuierliche Verfügbarkeit nichtdiskriminierender Internetzugangsdienste) zu erreichen, ermächtigt die Verordnung (EU) 2015/2120 nicht nur zur Vorschreibung (technischer) Mindestmerkmale, sondern - generell - zu "sonstige[n] geeignete[n] und erforderliche[n] Maßnahmen". Nach dem damit angesprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu prüfen, welche grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Rz. 181 der BEREC-Leitlinien). Vor dem Hintergrund, dass der Regulierungsbehörde die "Durchsetzung" der die Anbieter von Internetzugangsdiensten nach Art. 3 und 4 treffenden Verpflichtungen aufgetragen ist und ihr zu diesem Zweck sämtliche geeignete und erforderliche Maßnahmen in die Hand gegeben sind, sowie mit Blick auf die bei der Anwendung von Unionsrecht einzuhaltenden Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz ist nicht zu bezweifeln, dass die von der TKK verfügte und vom BVwG bestätigte Anordnung der Rückzahlung der von den Endnutzern unzulässig eingehobenen Zusatzentgelte (für die Zuweisung öffentlicher IP-Adressen) diesen Maßstäben genügt: Die Endnutzer werden dadurch so gestellt, wie sie stünden, hätte die Revisionswerberin von vornherein die sie treffenden Verpflichtungen eingehalten; die Rückzahlungsanordnung reduziert zudem den Anreiz zu künftigem normwidrigen Verhalten und erhöht damit die Effektivität der Maßnahme.Um das gesteckte Ziel (Einhaltung der Artikel 3 und 4, kontinuierliche Verfügbarkeit nichtdiskriminierender Internetzugangsdienste) zu erreichen, ermächtigt die Verordnung (EU) 2015/2120 nicht nur zur Vorschreibung (technischer) Mindestmerkmale, sondern - generell - zu "sonstige[n] geeignete[n] und erforderliche[n] Maßnahmen". Nach dem damit angesprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu prüfen, welche grundsätzlich in Betracht kommenden Maßnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Verpflichtungen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Rz. 181 der BEREC-Leitlinien). Vor dem Hintergrund, dass der Regulierungsbehörde die "Durchsetzung" der die Anbieter von Internetzugangsdiensten nach Artikel 3 und 4 treffenden Verpflichtungen aufgetragen ist und ihr zu diesem Zweck sämtliche geeignete und erforderliche Maßnahmen in die Hand gegeben sind, sowie mit Blick auf die bei der Anwendung von Unionsrecht einzuhaltenden Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz ist nicht zu bezweifeln, dass die von der TKK verfügte und vom BVwG bestätigte Anordnung der Rückzahlung der von den Endnutzern unzulässig eingehobenen Zusatzentgelte (für die Zuweisung öffentlicher IP-Adressen) diesen Maßstäben genügt: Die Endnutzer werden dadurch so gestellt, wie sie stünden, hätte die Revisionswerberin von vornherein die sie treffenden Verpflichtungen eingehalten; die Rückzahlungsanordnung reduziert zudem den Anreiz zu künftigem normwidrigen Verhalten und erhöht damit die Effektivität der Maßnahme. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030017.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.