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{'item': 'Ro 2020/03/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2020 GeschäftszahlRo 2020/03/0020 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0021 RechtssatzNach § 18 Abs. 1 EisbEG 1954 kann gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigung keine Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Stattdessen steht es dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht zu begehren. Es können keine Zweifel daran bestehen, dass ein im Verfahren vor dem Landesgericht herangezogener Sachverständiger einer Warnpflicht nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 unterliegt, die (in Ermangelung eines Kostenvorschusses und bei einem Streitwert von über € 4.000,--) bei Überschreiten des fixen Schwellenwertes von € 4.000,-- erfüllt werden müsste. Die behördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung gleicht in ihrer Komplexität dem Verfahren vor dem Landesgericht und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, einen im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen in Bezug auf die Warnpflicht schlechter zu stellen als jenen, der vom Landesgericht in einem - aufgrund einer sukzessiven Kompetenz vorgesehenen - justizgerichtlichen Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung herangezogen wird. Umgekehrt bestünden unter dem Blickwinkel der Sachlichkeit aber auch Bedenken, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren beschäftigten nichtamtlichen Sachverständigen in Bezug auf die Warnpflicht besser zu stellen als den im landesgerichtlichen Verfahren bestellten Gutachter.Nach Paragraph 18, Absatz eins, EisbEG 1954 kann gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigung keine Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Stattdessen steht es dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht zu begehren. Es können keine Zweifel daran bestehen, dass ein im Verfahren vor dem Landesgericht herangezogener Sachverständiger einer Warnpflicht nach Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG 1975 unterliegt, die (in Ermangelung eines Kostenvorschusses und bei einem Streitwert von über € 4.000,--) bei Überschreiten des fixen Schwellenwertes von € 4.000,-- erfüllt werden müsste. Die behördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung gleicht in ihrer Komplexität dem Verfahren vor dem Landesgericht und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, einen im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen in Bezug auf die Warnpflicht schlechter zu stellen als jenen, der vom Landesgericht in einem - aufgrund einer sukzessiven Kompetenz vorgesehenen - justizgerichtlichen Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung herangezogen wird. Umgekehrt bestünden unter dem Blickwinkel der Sachlichkeit aber auch Bedenken, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren beschäftigten nichtamtlichen Sachverständigen in Bezug auf die Warnpflicht besser zu stellen als den im landesgerichtlichen Verfahren bestellten Gutachter. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.