RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0024 Ro 2020/03/0025 Ro 2020/03/0026 Ro 2020/03/0027 Ro 2020/03/0028 Ro 2020/03/0029 Ro 2020/03/0030 Ro 2020/03/0031 Ro 2020/03/0032 Ro 2020/03/0033 Ro 2020/03/0034 Ro 2020/03/0035 Ro 2020/03/0036 Ro 2020/03/0037 Ro 2020/03/0038 Ro 2020/03/0039 Ro 2020/03/0040 RechtssatzDer Bau von Flugplätzen mit - wie hier - einer Start- und Landebahngrundlänge von weniger als 2100 m ist als Projekt des Anhangs II (Z 10 lit. d) zur UVP-RL zu qualifizieren. Gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL bestimmen bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Mit dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mwN; EuGH 14.1.2016, Rs C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rz. 92). Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (vgl. EuGH 21.3.2013, Rs C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz. 29). Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zur UVP-RL zu berücksichtigen. Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. etwa EuGH 28.2.2018, Rs C-117/17, Comune di Castelbellino, Rz. 38f, mwN).Der Bau von Flugplätzen mit - wie hier - einer Start- und Landebahngrundlänge von weniger als 2100 m ist als Projekt des Anhangs römisch zwei (Ziffer 10, Litera d,) zur UVP-RL zu qualifizieren. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL bestimmen bei Projekten des Anhangs römisch zwei die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Mit dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mwN; EuGH 14.1.2016, Rs C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rz. 92). Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen vergleiche EuGH 21.3.2013, Rs C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz. 29). Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zur UVP-RL zu berücksichtigen. Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Rs C-117/17, Comune di Castelbellino, Rz. 38f, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J02
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