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{'item': 'Ro 2020/03/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0024 Ro 2020/03/0025 Ro 2020/03/0026 Ro 2020/03/0027 Ro 2020/03/0028 Ro 2020/03/0029 Ro 2020/03/0030 Ro 2020/03/0031 Ro 2020/03/0032 Ro 2020/03/0033 Ro 2020/03/0034 Ro 2020/03/0035 Ro 2020/03/0036 Ro 2020/03/0037 Ro 2020/03/0038 Ro 2020/03/0039 Ro 2020/03/0040 RechtssatzDer nationale Gesetzgeber hat durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete in Anhang 2 zum UVPG 2000 dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Bei der Umsetzung der Anforderung, "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" iSv Anhang III Z 2 lit. c sublit. vii UVP-RL besonders zu berücksichtigen, hat er sich - mit der Einführung der Kategorie E in Anhang 2 ("Siedlungsgebiet") - dafür entschieden, als Kriterium für das Erfordernis einer Einzelfallprüfung darauf abzustellen, ob das Vorhaben - hier: der Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber - in einem Siedlungsgebiet oder im Nahebereich eines solchen erfolgen soll. Wenn der Bundesgesetzgeber nun zur Definition dieses Begriffes darauf abstellt, ob die in einem bestimmten Umkreis um das Vorhaben gelegenen Grundstücke nach den jeweils geltenden Raumordnungsgesetzen der Länder als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten (Z 1), oder als Sondergebiete für spezielle schützenswerte Einrichtungen (Z 2) gewidmet sind, ist nicht ersichtlich, dass Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte in Verfahren nach dem UVPG 2000 nicht hinreichend Berücksichtigung finden.Der nationale Gesetzgeber hat durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete in Anhang 2 zum UVPG 2000 dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078). Bei der Umsetzung der Anforderung, "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" iSv Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera c, sublit. vii UVP-RL besonders zu berücksichtigen, hat er sich - mit der Einführung der Kategorie E in Anhang 2 ("Siedlungsgebiet") - dafür entschieden, als Kriterium für das Erfordernis einer Einzelfallprüfung darauf abzustellen, ob das Vorhaben - hier: der Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber - in einem Siedlungsgebiet oder im Nahebereich eines solchen erfolgen soll. Wenn der Bundesgesetzgeber nun zur Definition dieses Begriffes darauf abstellt, ob die in einem bestimmten Umkreis um das Vorhaben gelegenen Grundstücke nach den jeweils geltenden Raumordnungsgesetzen der Länder als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten (Ziffer eins,), oder als Sondergebiete für spezielle schützenswerte Einrichtungen (Ziffer 2,) gewidmet sind, ist nicht ersichtlich, dass Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte in Verfahren nach dem UVPG 2000 nicht hinreichend Berücksichtigung finden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.