RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0024 Ro 2020/03/0025 Ro 2020/03/0026 Ro 2020/03/0027 Ro 2020/03/0028 Ro 2020/03/0029 Ro 2020/03/0030 Ro 2020/03/0031 Ro 2020/03/0032 Ro 2020/03/0033 Ro 2020/03/0034 Ro 2020/03/0035 Ro 2020/03/0036 Ro 2020/03/0037 Ro 2020/03/0038 Ro 2020/03/0039 Ro 2020/03/0040 RechtssatzAls Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt nach der Legaldefinition des Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVPG 2000 grundsätzlich (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- und Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten) ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen", "festgelegt oder ausgewiesen" sind. Schon der Gesetzeswortlaut spricht also dafür, dass es hierbei auf die Widmung der Grundstücke als "Bauland" ankommt. Dies wird durch die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu den UVPG-Novellen BGBl. I Nr. 89/2000 (IA 168/A
- GP, S. 31f) und BGBl. I Nr. 153/2004 (ErlRV 648 BlgNR
- GP, S. 20f) untermauert, die darauf hinweisen, dass für das Vorliegen eines Siedlungsgebietes iSd Kategorie E ausschließlich die Flächenwidmung der im Vorhabensgebiet liegenden Grundstücke maßgeblich ist. Grundstücke, die nicht als "Bauland" festgelegt oder ausgewiesen sind, haben daher bei der Beurteilung iSv Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVPG 2000 außer Betracht zu bleiben, und zwar selbst dann, wenn auf diesen Wohnbauten errichtet werden dürfen oder bereits (in zulässiger Weise) errichtet wurden. Diese Auslegung entspricht auch der zum Begriff des "Abbauverbotsbereiches" nach § 82 Abs. 1 MinroG 1999 (der als Vorlage für die Definition des "Siedlungsgebietes" diente) ergangenen Rechtsprechung.Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt nach der Legaldefinition des Anhang 2 Kategorie E Ziffer eins, UVPG 2000 grundsätzlich (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- und Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten) ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen", "festgelegt oder ausgewiesen" sind. Schon der Gesetzeswortlaut spricht also dafür, dass es hierbei auf die Widmung der Grundstücke als "Bauland" ankommt. Dies wird durch die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu den UVPG-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, (IA 168/A
- GP, S. 31f) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, (ErlRV 648 BlgNR
- GP, S. 20f) untermauert, die darauf hinweisen, dass für das Vorliegen eines Siedlungsgebietes iSd Kategorie E ausschließlich die Flächenwidmung der im Vorhabensgebiet liegenden Grundstücke maßgeblich ist. Grundstücke, die nicht als "Bauland" festgelegt oder ausgewiesen sind, haben daher bei der Beurteilung iSv Anhang 2 Kategorie E Ziffer eins, UVPG 2000 außer Betracht zu bleiben, und zwar selbst dann, wenn auf diesen Wohnbauten errichtet werden dürfen oder bereits (in zulässiger Weise) errichtet wurden. Diese Auslegung entspricht auch der zum Begriff des "Abbauverbotsbereiches" nach Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 (der als Vorlage für die Definition des "Siedlungsgebietes" diente) ergangenen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J06