RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0024 Ro 2020/03/0025 Ro 2020/03/0026 Ro 2020/03/0027 Ro 2020/03/0028 Ro 2020/03/0029 Ro 2020/03/0030 Ro 2020/03/0031 Ro 2020/03/0032 Ro 2020/03/0033 Ro 2020/03/0034 Ro 2020/03/0035 Ro 2020/03/0036 Ro 2020/03/0037 Ro 2020/03/0038 Ro 2020/03/0039 Ro 2020/03/0040 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/04/0140 E
- September 2013 VwSlg 18685 A/2013 RS 1 StammrechtssatzDie einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG 1999 stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung des MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind (Hinweis E vom
- Oktober 2012, 2010/04/0086). Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa dessen Erkenntnis vom
- März 2001, B 1651/99 = VfSlg. 16.125 und die dg. Ablehnungsbeschlüsse vom
- September 2001, B 624, 626/01, vom
- Dezember 2003, B 483/04, und vom
- Oktober 2012, B 273/12-6) und in der hg. Judikatur (Hinweis Erkenntnisse vom
- Juni 2002, 2001/04/0226 und 0227, vom
- Dezember 2007, 2004/04/0069, und vom
- Oktober 2012, 2010/04/0086) bereits mehrfach verneint.Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des Paragraph 82, MinroG 1999 stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung des MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind (Hinweis E vom
- Oktober 2012, 2010/04/0086). Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa dessen Erkenntnis vom
- März 2001, B 1651/99 = VfSlg. 16.125 und die dg. Ablehnungsbeschlüsse vom
- September 2001, B 624, 626/01, vom
- Dezember 2003, B 483/04, und vom
- Oktober 2012, B 273/12-6) und in der hg. Judikatur (Hinweis Erkenntnisse vom
- Juni 2002, 2001/04/0226 und 0227, vom
- Dezember 2007, 2004/04/0069, und vom
- Oktober 2012, 2010/04/0086) bereits mehrfach verneint. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J07