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{'item': 'Ro 2020/03/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0024 Ro 2020/03/0025 Ro 2020/03/0026 Ro 2020/03/0027 Ro 2020/03/0028 Ro 2020/03/0029 Ro 2020/03/0030 Ro 2020/03/0031 Ro 2020/03/0032 Ro 2020/03/0033 Ro 2020/03/0034 Ro 2020/03/0035 Ro 2020/03/0036 Ro 2020/03/0037 Ro 2020/03/0038 Ro 2020/03/0039 Ro 2020/03/0040 RechtssatzZur Frage, was als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" zu qualifizieren ist, hat der VwGH zu § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Es muss sich daher um eine "Baulandkategorie", also eine Unterart des "Baulandes" handeln (vgl. VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN). Die Widmungskategorie "Grünland" oder "Freiland" stellt nach den Raumordnungsgesetzen der Länder keine "Baulandkategorie" dar (vgl. für den vorliegenden Fall § 30 Abs. 1 OÖ ROG 1994; vgl. weiters etwa § 20 Abs. 1 NÖ ROG 2014; § 33 Abs. 1 Stmk ROG; § 41 Abs. 1 Tir ROG 2016). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den insofern gleichlautenden, dem § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 nachgebildeten Grundtatbestand der Z 1 in Anhang 2 Kategorie E UVPG 2000 übertragen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des UVPG 2000 dem insoweit wortgleich übernommenen Grundtatbestand in Z 1 leg. cit. ein von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte; die Materialien legen vielmehr das Gegenteil nahe. Zum anderen wird diese Auffassung durch die übrigen in Anhang 2 normierten Kategorien des "Siedlungsgebietes" sowie die entsprechenden Gesetzesmaterialien erhärtet.Zur Frage, was als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" zu qualifizieren ist, hat der VwGH zu Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 festgehalten, dass darunter jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Es muss sich daher um eine "Baulandkategorie", also eine Unterart des "Baulandes" handeln vergleiche VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039, mwN). Die Widmungskategorie "Grünland" oder "Freiland" stellt nach den Raumordnungsgesetzen der Länder keine "Baulandkategorie" dar vergleiche für den vorliegenden Fall Paragraph 30, Absatz eins, OÖ ROG 1994; vergleiche weiters etwa Paragraph 20, Absatz eins, NÖ ROG 2014; Paragraph 33, Absatz eins, Stmk ROG; Paragraph 41, Absatz eins, Tir ROG 2016). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den insofern gleichlautenden, dem Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 nachgebildeten Grundtatbestand der Ziffer eins, in Anhang 2 Kategorie E UVPG 2000 übertragen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des UVPG 2000 dem insoweit wortgleich übernommenen Grundtatbestand in Ziffer eins, leg. cit. ein von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte; die Materialien legen vielmehr das Gegenteil nahe. Zum anderen wird diese Auffassung durch die übrigen in Anhang 2 normierten Kategorien des "Siedlungsgebietes" sowie die entsprechenden Gesetzesmaterialien erhärtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.