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{'item': 'Ro 2020/03/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0024 Ro 2020/03/0025 Ro 2020/03/0026 Ro 2020/03/0027 Ro 2020/03/0028 Ro 2020/03/0029 Ro 2020/03/0030 Ro 2020/03/0031 Ro 2020/03/0032 Ro 2020/03/0033 Ro 2020/03/0034 Ro 2020/03/0035 Ro 2020/03/0036 Ro 2020/03/0037 Ro 2020/03/0038 Ro 2020/03/0039 Ro 2020/03/0040 RechtssatzZunächst ist festzuhalten, dass die einschlägigen Gesetzesmaterialien zum Begriff "Siedlungsgebiet" iSd UVPG 2000 nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, weshalb - in Abweichung von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 - Einzelbauten und Einzelgehöfte von der Definition des "Siedlungsgebietes" ausgenommen sind. Festzuhalten ist aber, dass die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 89/2000, mit der die Lage "in oder nahe Siedlungsgebieten" als relevantes Kriterium für eine UVP-Pflicht nach Spalte 3 des Anhangs 2 - samt Definition des Nahebereichs mit Anknüpfung an die Widmung und der in Rede stehenden Ausnahme für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten" - festgelegt wurde, mehrfach auf das Erfordernis einer Umsetzung der UVP-RL verweisen. So wird etwa ausdrücklich ausgeführt, dass zwar "die im Anhang III der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf" hätten, dass damit "statt der ökologischen Empfindlichkeit wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen" werden wolle, weshalb "als zusätzliches Kriterium die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten" zur Anwendung kommen solle. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass auch diese Festlegung in Umsetzung der in Anhang III zur UVP-RL normierten Kriterien (konkret: der Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte) erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber mit der die erwähnte Ausnahme beinhaltenden Definition den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen wollte, wonach von den Mitgliedstaaten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte besonders zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand (Wille zur Umsetzung der UVP-RL) ist daher entscheidender Parameter bei der Auslegung des Begriffs "Siedlungsgebiets" wie auch der damit einhergehenden Ausnahmeregelung für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten", nicht aber ein "enzyklopädisches Verständnis" oder gar ein lokaler Sprachgebrauch.Zunächst ist festzuhalten, dass die einschlägigen Gesetzesmaterialien zum Begriff "Siedlungsgebiet" iSd UVPG 2000 nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, weshalb - in Abweichung von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 - Einzelbauten und Einzelgehöfte von der Definition des "Siedlungsgebietes" ausgenommen sind. Festzuhalten ist aber, dass die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, mit der die Lage "in oder nahe Siedlungsgebieten" als relevantes Kriterium für eine UVP-Pflicht nach Spalte 3 des Anhangs 2 - samt Definition des Nahebereichs mit Anknüpfung an die Widmung und der in Rede stehenden Ausnahme für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten" - festgelegt wurde, mehrfach auf das Erfordernis einer Umsetzung der UVP-RL verweisen. So wird etwa ausdrücklich ausgeführt, dass zwar "die im Anhang römisch drei der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf" hätten, dass damit "statt der ökologischen Empfindlichkeit wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen" werden wolle, weshalb "als zusätzliches Kriterium die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten" zur Anwendung kommen solle. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass auch diese Festlegung in Umsetzung der in Anhang römisch drei zur UVP-RL normierten Kriterien (konkret: der Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte) erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber mit der die erwähnte Ausnahme beinhaltenden Definition den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen wollte, wonach von den Mitgliedstaaten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte besonders zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand (Wille zur Umsetzung der UVP-RL) ist daher entscheidender Parameter bei der Auslegung des Begriffs "Siedlungsgebiets" wie auch der damit einhergehenden Ausnahmeregelung für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten", nicht aber ein "enzyklopädisches Verständnis" oder gar ein lokaler Sprachgebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.