RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2020 GeschäftszahlRa 2020/03/0044 RechtssatzAus der Gesetzessystematik (insofern in Einklang mit Regelungen der Jagdgesetze anderer Bundesländer; vgl. nur etwa VwGH 24.1.1996, 94/03/0069 (NÖ JagdG 1974); VwGH 24.5.2016, Ro 2014/03/0048 (Stmk JagdG 1986)) ergibt sich, dass sich die Jagdgebietsfeststellung nach § 10 OÖ JagdG 1964 grundsätzlich auf die jeweilige Jagdperiode (§ 2 Abs. 2) bezieht und diese die Rechtskraftwirkung der Feststellung begrenzt. Dies machen schon die in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 OÖ JagdG 1964 normierten Fristen (sechs bzw. drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode) für jagdgebietsbezogene Anträge bzw. Entscheidungen deutlich und kommt auch in § 10 Abs. 4 und 5 leg. cit. zum Ausdruck: Wenn unter den in Abs. 4 bzw. Abs. 5 umschriebenen Voraussetzungen die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter gilt bzw. der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter gilt, wird daraus deutlich, dass bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen der Jagdgebietsfeststellungsbescheid nur für die jeweilige Jagdperiode gilt. Bestätigt wird dieses Ergebnis (grundsätzliche Geltung des Jagdgebietsfeststellungsbescheids für die jeweilige Jagdperiode) durch § 14 OÖ JagdG 1964, wonach bei als besonders gravierend erachteten Änderungen der maßgeblichen Voraussetzungen (Sinken des Flächenausmaßes unter 100
- ha)die Neufeststellung der Jagdgebiete sofort, ansonsten aber erst zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen ist.Aus der Gesetzessystematik (insofern in Einklang mit Regelungen der Jagdgesetze anderer Bundesländer; vergleiche nur etwa VwGH 24.1.1996, 94/03/0069 (NÖ JagdG 1974); VwGH 24.5.2016, Ro 2014/03/0048 (Stmk JagdG 1986)) ergibt sich, dass sich die Jagdgebietsfeststellung nach Paragraph 10, OÖ JagdG 1964 grundsätzlich auf die jeweilige Jagdperiode (Paragraph 2, Absatz 2,) bezieht und diese die Rechtskraftwirkung der Feststellung begrenzt. Dies machen schon die in Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, OÖ JagdG 1964 normierten Fristen (sechs bzw. drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode) für jagdgebietsbezogene Anträge bzw. Entscheidungen deutlich und kommt auch in Paragraph 10, Absatz 4 und 5 leg. cit. zum Ausdruck: Wenn unter den in Absatz 4, bzw. Absatz 5, umschriebenen Voraussetzungen die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter gilt bzw. der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter gilt, wird daraus deutlich, dass bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen der Jagdgebietsfeststellungsbescheid nur für die jeweilige Jagdperiode gilt. Bestätigt wird dieses Ergebnis (grundsätzliche Geltung des Jagdgebietsfeststellungsbescheids für die jeweilige Jagdperiode) durch Paragraph 14, OÖ JagdG 1964, wonach bei als besonders gravierend erachteten Änderungen der maßgeblichen Voraussetzungen (Sinken des Flächenausmaßes unter 100
- ha)die Neufeststellung der Jagdgebiete sofort, ansonsten aber erst zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030044.L02