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{'item': 'Ro 2020/03/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlRo 2020/03/0044 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/03/0045 Ro 2020/03/0046 RechtssatzDass § 48 Abs. 2 und 3 EisenbahnG 1957 nur von "dem Träger der Straßenbaulast" (Einzahl) spricht und lediglich für diese Konstellation eine Kostenteilung im Verhältnis 50:50 zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast vorsieht, bedeutet nicht zwingend, dass es stets nur diese beiden Verkehrsträger geben kann. Dem Gesetzgeber stand offensichtlich generalisierend der Fall einer Eisenbahnkreuzung mit einer Straße vor Augen, für die es nur einen Träger der Straßenbaulast gibt und für die er eine entsprechende Aufteilung im Verhältnis 50:50 vorsehen wollte. Entscheidend ist das mit der Regelung verfolgte Ziel, die Kosten zwischen jenen Verkehrsträgern aufzuteilen, deren kreuzender Verkehr eine entsprechende Absicherung der Eisenbahnkreuzung erforderlich macht. Das ist auf der einen Seite der Verkehr auf der Schiene, der durch das Eisenbahnunternehmen repräsentiert wird, welches nach der Vorgabe des § 48 Abs. 2 EisenbahnG 1957 - mangels eines anderen Einvernehmens oder der Voraussetzungen für eine abweichende Kostenteilung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 - grundsätzlich die Hälfte der Kosten übernehmen muss. Das ist auf der anderen Seite der über die Eisenbahnkreuzung abzuwickelnde Straßenverkehr, für den der oder die Träger der Straßenbaulast einzustehen haben. Handelt es sich um eine Straße, hinsichtlich derer nur ein Träger der Straßenbaulast existiert, hat dieser - mangels eines anderen Einvernehmens oder der Voraussetzungen für eine abweichende Kostenteilung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 - grundsätzlich die Hälfte der Kosten zu bestreiten.Dass Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957 nur von "dem Träger der Straßenbaulast" (Einzahl) spricht und lediglich für diese Konstellation eine Kostenteilung im Verhältnis 50:50 zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast vorsieht, bedeutet nicht zwingend, dass es stets nur diese beiden Verkehrsträger geben kann. Dem Gesetzgeber stand offensichtlich generalisierend der Fall einer Eisenbahnkreuzung mit einer Straße vor Augen, für die es nur einen Träger der Straßenbaulast gibt und für die er eine entsprechende Aufteilung im Verhältnis 50:50 vorsehen wollte. Entscheidend ist das mit der Regelung verfolgte Ziel, die Kosten zwischen jenen Verkehrsträgern aufzuteilen, deren kreuzender Verkehr eine entsprechende Absicherung der Eisenbahnkreuzung erforderlich macht. Das ist auf der einen Seite der Verkehr auf der Schiene, der durch das Eisenbahnunternehmen repräsentiert wird, welches nach der Vorgabe des Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - mangels eines anderen Einvernehmens oder der Voraussetzungen für eine abweichende Kostenteilung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 - grundsätzlich die Hälfte der Kosten übernehmen muss. Das ist auf der anderen Seite der über die Eisenbahnkreuzung abzuwickelnde Straßenverkehr, für den der oder die Träger der Straßenbaulast einzustehen haben. Handelt es sich um eine Straße, hinsichtlich derer nur ein Träger der Straßenbaulast existiert, hat dieser - mangels eines anderen Einvernehmens oder der Voraussetzungen für eine abweichende Kostenteilung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 - grundsätzlich die Hälfte der Kosten zu bestreiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030044.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.