RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2020 GeschäftszahlRa 2020/03/0085 RechtssatzDas vom Gesetzgeber in den Materialien (Erläuterungen zur RV, 161/15, zum Tir JagdG 2004 idF LGBl. Nr. 64/2015) betonte Ziel der jagdlichen Bewirtschaftung, das eine Berücksichtigung der Größe und Lage des Lebensraums erfordert, steht der Schaffung kleiner räumlicher Einheiten für die jagdliche Bewirtschaftung tendenziell entgegen. Wenn die - als "übergeordnete Interpretationsbestimmung" dienende - Bestimmung des § 1a Tir JagdG 2004 sich - im Interesse der Landeskultur - u.a. die Erreichung bzw. Erhaltung eines den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestands zum Ziel setzt und den Interessen der Landeskultur im Widerstreit mit jagdlichen Interessen den Vorrang zuweist (§ 1a Abs. 3 Tir JagdG 2004), spricht dies ebenso deutlich für eine restriktive Handhabung bzw. strenge Prüfung der Voraussetzungen, unter denen die Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 zulässig ist. Wenn daher der Gesetzgeber den Fall der notwendigen Angliederung von übrig bleibenden Flächen - unabhängig von weiteren Voraussetzungen etwa in Bezug auf das Flächenausmaß oder von Willensbekundungen von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft als Eigentümer von anzugliedernden Grundstücken - als Beispiel dafür nennt, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, kann es auf den von der Revision betonten Umstand der Zustimmung nicht ankommen.Das vom Gesetzgeber in den Materialien (Erläuterungen zur RV, 161/15, zum Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,) betonte Ziel der jagdlichen Bewirtschaftung, das eine Berücksichtigung der Größe und Lage des Lebensraums erfordert, steht der Schaffung kleiner räumlicher Einheiten für die jagdliche Bewirtschaftung tendenziell entgegen. Wenn die - als "übergeordnete Interpretationsbestimmung" dienende - Bestimmung des Paragraph eins a, Tir JagdG 2004 sich - im Interesse der Landeskultur - u.a. die Erreichung bzw. Erhaltung eines den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestands zum Ziel setzt und den Interessen der Landeskultur im Widerstreit mit jagdlichen Interessen den Vorrang zuweist (Paragraph eins a, Absatz 3, Tir JagdG 2004), spricht dies ebenso deutlich für eine restriktive Handhabung bzw. strenge Prüfung der Voraussetzungen, unter denen die Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach Paragraph 5, Absatz 5, Tir JagdG 2004 zulässig ist. Wenn daher der Gesetzgeber den Fall der notwendigen Angliederung von übrig bleibenden Flächen - unabhängig von weiteren Voraussetzungen etwa in Bezug auf das Flächenausmaß oder von Willensbekundungen von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft als Eigentümer von anzugliedernden Grundstücken - als Beispiel dafür nennt, dass Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, kann es auf den von der Revision betonten Umstand der Zustimmung nicht ankommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030085.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.