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{'item': 'Ra 2020/03/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0097 RechtssatzDer VwGH hat zu § 50 Abs. 4 Stmk JagdG 1986 in der Fassung LGBl. Nr. 71/1991, welcher das Verbot jedes Fütterns von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen und des Betreibens einer Lockfütterung normierte, bereits ausgesprochen, dass zur Wildfütterung grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet (und berechtigt) ist, wie der § 50 Abs. 1 erster Satz Stmk JagdG 1986 zeige, der die grundsätzliche Anordnung enthält, dass der Jagdberechtigte verpflichtet ist, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Damit steht im Einklang, wenn im § 1 Abs. 1 zweiter Satz Stmk JagdG 1986 bestimmt wird, dass das Jagdausübungsrecht (u.a.) in der ausschließlichen Berechtigung besteht, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, das Recht zu hegen also nur dem zur Jagdberechtigten zukommt (vgl. VwGH 17.6.1998, 96/03/0130). Mit der Jagdgesetznovelle LGBl. Nr. 42/2012 wurde der § 50 Abs. 5 Stmk JagdG 1986 eingeführt, mit dem das vormals in Abs. 4 geregelte Verbot des Fütterns von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen neu formuliert wurde. Nach den Gesetzesmaterialien sind diese Bestimmungen Präzisierungen des ursprünglichen Abs. 4, die insbesondere der Vermeidung von Wildschäden durch unsachgemäße Fütterungen, Kirrungen etc. dienen. (ErlRV 910/6, XVI. GPStLT, 3). Die zum ursprünglichen Abs. 4 ergangenen Überlegungen können daher auf die geltende Rechtslage übertragen werden.Der VwGH hat zu Paragraph 50, Absatz 4, Stmk JagdG 1986 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1991,, welcher das Verbot jedes Fütterns von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen und des Betreibens einer Lockfütterung normierte, bereits ausgesprochen, dass zur Wildfütterung grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet (und berechtigt) ist, wie der Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz Stmk JagdG 1986 zeige, der die grundsätzliche Anordnung enthält, dass der Jagdberechtigte verpflichtet ist, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Damit steht im Einklang, wenn im Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz Stmk JagdG 1986 bestimmt wird, dass das Jagdausübungsrecht (u.a.) in der ausschließlichen Berechtigung besteht, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, das Recht zu hegen also nur dem zur Jagdberechtigten zukommt vergleiche VwGH 17.6.1998, 96/03/0130). Mit der Jagdgesetznovelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012, wurde der Paragraph 50, Absatz 5, Stmk JagdG 1986 eingeführt, mit dem das vormals in Absatz 4, geregelte Verbot des Fütterns von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen neu formuliert wurde. Nach den Gesetzesmaterialien sind diese Bestimmungen Präzisierungen des ursprünglichen Absatz 4,, die insbesondere der Vermeidung von Wildschäden durch unsachgemäße Fütterungen, Kirrungen etc. dienen. (ErlRV 910/6, römisch sechzehn. GPStLT, 3). Die zum ursprünglichen Absatz 4, ergangenen Überlegungen können daher auf die geltende Rechtslage übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030097.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.