RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0097 RechtssatzBei einer "Lockfütterung" nach § 50 Abs. 8 Stmk JagdG 1986 handelt es sich um eine Fütterung, die den Zweck verfolgte, Wild an bestimmten Stellen anzulocken. Der Tatbestand des § 50 Abs. 5 Stmk JagdG 1986 umfasst die Fütterung von Schalenwild außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen unabhängig vom Zweck dieser Fütterung. Ist der Tatbestand des Anlegens von Kirrungen für Schalenwild - im vorliegenden Fall für Rotwild - erfüllt, handelt es sich daher zwangsläufig auch um eine Fütterung von Schalenwild außerhalb genehmigter Fütterungen, da eine Kirrfütterung für Rotwild jedermann verboten ist und daher nie eine genehmigte Fütterung darstellen kann. Der Tatbestand des § 50 Abs. 8 Stmk JagdG 1986 unterscheidet sich von jenem des § 50 Abs. 5 leg. cit. allein dadurch, dass das Ausstreuen von Futtermitteln, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, auch zu diesem Zweck erfolgt. Damit bringt in der hier vorliegenden Situation das Anlegen einer Lockfütterung für Rotwild zwingend auch die unerlaubte Fütterung außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen mit sich, weshalb eine Übertretung des § 50 Abs. 8 Stmk JagdG 1986 zur Konsumtion der Übertretung des § 50 Abs. 5 Stmk JagdG 1986 führt. Das Anlegen einer Lockfütterung hat dabei im Vergleich zur unerlaubten Fütterung den höheren deliktischen Gesamtunwert und das Tatbild der unerlaubten Fütterung tritt hinter das Tatbild des Anlegens einer Lockfütterung zurück. Der Revisionswerber kann daher nur nach einer der genannten Bestimmungen bestraft werden.Bei einer "Lockfütterung" nach Paragraph 50, Absatz 8, Stmk JagdG 1986 handelt es sich um eine Fütterung, die den Zweck verfolgte, Wild an bestimmten Stellen anzulocken. Der Tatbestand des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk JagdG 1986 umfasst die Fütterung von Schalenwild außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen unabhängig vom Zweck dieser Fütterung. Ist der Tatbestand des Anlegens von Kirrungen für Schalenwild - im vorliegenden Fall für Rotwild - erfüllt, handelt es sich daher zwangsläufig auch um eine Fütterung von Schalenwild außerhalb genehmigter Fütterungen, da eine Kirrfütterung für Rotwild jedermann verboten ist und daher nie eine genehmigte Fütterung darstellen kann. Der Tatbestand des Paragraph 50, Absatz 8, Stmk JagdG 1986 unterscheidet sich von jenem des Paragraph 50, Absatz 5, leg. cit. allein dadurch, dass das Ausstreuen von Futtermitteln, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, auch zu diesem Zweck erfolgt. Damit bringt in der hier vorliegenden Situation das Anlegen einer Lockfütterung für Rotwild zwingend auch die unerlaubte Fütterung außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen mit sich, weshalb eine Übertretung des Paragraph 50, Absatz 8, Stmk JagdG 1986 zur Konsumtion der Übertretung des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk JagdG 1986 führt. Das Anlegen einer Lockfütterung hat dabei im Vergleich zur unerlaubten Fütterung den höheren deliktischen Gesamtunwert und das Tatbild der unerlaubten Fütterung tritt hinter das Tatbild des Anlegens einer Lockfütterung zurück. Der Revisionswerber kann daher nur nach einer der genannten Bestimmungen bestraft werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030097.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.