RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0098 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0107 RechtssatzAnders als etwa bei den in den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2016, mit der § 9 Abs. 2a LuftfahrtG 1958 eingefügt wurde (AB 1212 BlgNR
- GP 2) genannten Fällen der Bergung eines Tierkadavers oder der Lawinenbeobachtung, wo eben vorweg nicht bekannt ist, wo ein Tier zu Tode kommt bzw. wo eine Lawine abzugehen droht, ist nicht ersichtlich, warum der Standort bzw. die Lage einer Baustelle bzw. Hütte unbekannt sein solle bzw. warum der Lande- und der (anschließende) Abflugort zu bzw. von diesen Destinationen nicht vorweg bekanntgegeben werden könne. Daran ändert nichts, dass dieser Ort gegebenenfalls "abgelegen" bzw. "für den Straßenverkehr nicht oder schlecht erschlossen"ist. Ist bei dem in Aussicht genommenen Einsatz der Ort für Landung bzw. Abflug bekannt, kommt eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2a LuftfahrtG 1958 unabhängig davon nicht in Betracht, ob die Destination ansonsten "schwer erreichbar" ist; auch Zeitnot ("Gefahr in Verzug") kann nicht vom nach dem Gesagten entscheidenden Bewilligungskriterium dispensieren, weil nicht entscheidend ist, ob der Zeitpunkt des Einsatzes vorweg absehbar bzw. planbar ist; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Außenlandungen bzw. -abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 LuftfahrtG 1958 ohnehin nicht bewilligungspflichtig sind.Anders als etwa bei den in den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,, mit der Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 eingefügt wurde Ausschussbericht 1212 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) genannten Fällen der Bergung eines Tierkadavers oder der Lawinenbeobachtung, wo eben vorweg nicht bekannt ist, wo ein Tier zu Tode kommt bzw. wo eine Lawine abzugehen droht, ist nicht ersichtlich, warum der Standort bzw. die Lage einer Baustelle bzw. Hütte unbekannt sein solle bzw. warum der Lande- und der (anschließende) Abflugort zu bzw. von diesen Destinationen nicht vorweg bekanntgegeben werden könne. Daran ändert nichts, dass dieser Ort gegebenenfalls "abgelegen" bzw. "für den Straßenverkehr nicht oder schlecht erschlossen"ist. Ist bei dem in Aussicht genommenen Einsatz der Ort für Landung bzw. Abflug bekannt, kommt eine Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958 unabhängig davon nicht in Betracht, ob die Destination ansonsten "schwer erreichbar" ist; auch Zeitnot ("Gefahr in Verzug") kann nicht vom nach dem Gesagten entscheidenden Bewilligungskriterium dispensieren, weil nicht entscheidend ist, ob der Zeitpunkt des Einsatzes vorweg absehbar bzw. planbar ist; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Außenlandungen bzw. -abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LuftfahrtG 1958 ohnehin nicht bewilligungspflichtig sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030098.L02