RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0109 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0110 RechtssatzDer nunmehrige § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 entspricht (wortgleich) dem § 17 Abs. 4 ORF-G idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/
- Mit dieser Novelle wurden u.a. - insbesondere in Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - Begriffsbestimmungen (§ 1a) in das ORF-G 2001 eingefügt, wobei die Definition des Sponsorings in § 1a Z 11 ORF-G 2001 der bislang in § 17 Abs. 1 ORF-G 2001 enthaltenen folgte, und die Bestimmungen über die "Kommerzielle Kommunikation" im
- Abschnitt (§§ 13 bis 17) neu gefasst. Bei der Neufassung des § 17 ORF-G 2001, mit der die Definition von Sponsoring (bzw. "Patronanzsendungen") von § 17 Abs. 1 in den § 1a Z 11 verschoben wurde, unterblieb allerdings (offenkundig wegen eines redaktionellen Versehens) die Anpassung der Formulierung in § 17 Abs. 3 (neu) ORF-G 2001 durch Verweis auf § 1a Z 11 ORF-G 2001, und es wurde die bisherige Textierung "Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden" beibehalten, obwohl der nunmehrige Abs. 1 des § 17 ORF-G 2001 nicht mehr (wie vor der Novelle) Sponsoring definiert, sondern - bisher in Abs. 2 enthaltene - Anforderungen an gesponserte Sendungen festlegt. Gleichwohl ist, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, der Genese der in Rede stehenden Vorschriften und der Gesetzesmaterialien (diese [ErlRV 611 Blg
- GP] führen nicht nur aus, dass "die Sponsoringdefinition [in § 1a Z 11] dem geltenden § 17 einschließlich Hörfunk" entspricht, sie halten auch fest, dass "die Regelungen in § 17... vollumfänglich den Bestimmungen der AVMD-RL" entsprechen) klar, dass mit der Regelung des nunmehrigen § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 ebenso wie mit dem vormaligen § 17 Abs. 4 ORF-G 2001 ein Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information festgelegt wird. § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 verbietet also, wenngleich sprachlich verunglückt, das Sponsoring von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information.Der nunmehrige Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 entspricht (wortgleich) dem Paragraph 17, Absatz 4, ORF-G in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,. Mit dieser Novelle wurden u.a. - insbesondere in Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - Begriffsbestimmungen (Paragraph eins a,) in das ORF-G 2001 eingefügt, wobei die Definition des Sponsorings in Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G 2001 der bislang in Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G 2001 enthaltenen folgte, und die Bestimmungen über die "Kommerzielle Kommunikation" im
- Abschnitt (Paragraphen 13 bis 17) neu gefasst. Bei der Neufassung des Paragraph 17, ORF-G 2001, mit der die Definition von Sponsoring (bzw. "Patronanzsendungen") von Paragraph 17, Absatz eins, in den Paragraph eins a, Ziffer 11, verschoben wurde, unterblieb allerdings (offenkundig wegen eines redaktionellen Versehens) die Anpassung der Formulierung in Paragraph 17, Absatz 3, (neu) ORF-G 2001 durch Verweis auf Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G 2001, und es wurde die bisherige Textierung "Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden" beibehalten, obwohl der nunmehrige Absatz eins, des Paragraph 17, ORF-G 2001 nicht mehr (wie vor der Novelle) Sponsoring definiert, sondern - bisher in Absatz 2, enthaltene - Anforderungen an gesponserte Sendungen festlegt. Gleichwohl ist, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, der Genese der in Rede stehenden Vorschriften und der Gesetzesmaterialien (diese [ErlRV 611 Blg
- GP] führen nicht nur aus, dass "die Sponsoringdefinition [in Paragraph eins a, Ziffer 11 ], dem geltenden Paragraph 17, einschließlich Hörfunk" entspricht, sie halten auch fest, dass "die Regelungen in Paragraph 17 Punkt ,, vollumfänglich den Bestimmungen der AVMD-RL" entsprechen) klar, dass mit der Regelung des nunmehrigen Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 ebenso wie mit dem vormaligen Paragraph 17, Absatz 4, ORF-G 2001 ein Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information festgelegt wird. Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 verbietet also, wenngleich sprachlich verunglückt, das Sponsoring von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030109.L02