← Österreich

{'item': 'Ra 2020/03/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0120 RechtssatzDem § 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. nur etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006, VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085), sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vgl. nunmehr auch VfGH 4.3.2021, E 4037/2020).Dem Paragraph eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist vergleiche nur etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006, VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085), sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vergleiche nunmehr auch VfGH 4.3.2021, E 4037 aus 2020,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030120.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.