RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0134 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde eine Enteignung angeordnet, ohne (zumindest) gleichzeitig über den Antrag der Enteignungsgegner auf Zuerkennung der Pauschalvergütung nach § 7 Abs. 3 letzter Satz EisbEG 1954 zu entscheiden. Diese Säumnis wurde durch die nachträgliche Erlassung des Bescheides beseitigt. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs unbestritten in Rechtskraft. Ungeachtet dessen sah sich das VwG, das die Beschwerde gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abwies, als berechtigt und verpflichtet an, die zuvor genannte Kostenentscheidung inhaltlich zu korrigieren. Diese Vorgangsweise stützte das VwG auf die Rechtsansicht, es habe wegen der Entscheidung in der Hauptsache auch den akzessorischen Kostenersatz mit zu erledigen. Die Verwaltungsbehörde hatte den Antrag auf Zuerkennung einer Pauschalvergütung gemäß § 7 Abs. 3 letzter Satz EisbEG 1954 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig entschieden. Selbst wenn diese Entscheidung inhaltlich falsch gewesen sein sollte, konnte sie vom VwG nicht mehr korrigiert werden. Sie war weder vom Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG 2014 umfasst noch durfte in die Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Pauschalvergütung eingegriffen werden. Das VwG hat eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kosten in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Hätte das VwG hingegen der Beschwerde in der Hauptsache stattgegeben und den Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so wäre es auch berechtigt und verpflichtet gewesen, über den akzessorischen Kostenersatz neu zu entscheiden und vollen Kostenersatz im Sinne des § 7 Abs. 3 erster und zweiter Satz EisbEG 1954 zuzusprechen.Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde eine Enteignung angeordnet, ohne (zumindest) gleichzeitig über den Antrag der Enteignungsgegner auf Zuerkennung der Pauschalvergütung nach Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz EisbEG 1954 zu entscheiden. Diese Säumnis wurde durch die nachträgliche Erlassung des Bescheides beseitigt. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs unbestritten in Rechtskraft. Ungeachtet dessen sah sich das VwG, das die Beschwerde gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abwies, als berechtigt und verpflichtet an, die zuvor genannte Kostenentscheidung inhaltlich zu korrigieren. Diese Vorgangsweise stützte das VwG auf die Rechtsansicht, es habe wegen der Entscheidung in der Hauptsache auch den akzessorischen Kostenersatz mit zu erledigen. Die Verwaltungsbehörde hatte den Antrag auf Zuerkennung einer Pauschalvergütung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz EisbEG 1954 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig entschieden. Selbst wenn diese Entscheidung inhaltlich falsch gewesen sein sollte, konnte sie vom VwG nicht mehr korrigiert werden. Sie war weder vom Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 umfasst noch durfte in die Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Pauschalvergütung eingegriffen werden. Das VwG hat eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kosten in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Hätte das VwG hingegen der Beschwerde in der Hauptsache stattgegeben und den Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so wäre es auch berechtigt und verpflichtet gewesen, über den akzessorischen Kostenersatz neu zu entscheiden und vollen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, erster und zweiter Satz EisbEG 1954 zuzusprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030134.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.