RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0146 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0147 RechtssatzSchon der Wortlaut des § 4e Abs. 3 ORF-G 2001, der definiert, welche Online-Inhalte als sendungsbegleitend zulässig sind, verlangt eine Verknüpfung zwischen der "Sendungsbegleitung" und entweder der betreffenden "begleiteten" Sendung selbst bzw. damit in Zusammenhang stehender Sendungen (Z 1) oder von unterstützenden Erläuterungen und Vertiefungen der Sendungsinhalte (Z 2). Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen. Die dazugehörenden Materialien (Erl zur RV 611 BlgNR
- GP) verdeutlichen dies: Sie sprechen den Zweck der Abgrenzung (Hintanhaltung ungebührlicher Wettbewerbsverzerrungen) mehrfach an und halten fest, dass mit "sendungsbegleitenden Inhalten" entweder Informationen über die Sendung selbst bzw. damit in Zusammenhang stehender Sendungen gemeint seien oder über Inhalte, die der unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte dienen, was durch Beispiele illustriert wird. Jedenfalls dürfe es sich grundsätzlich nur um für die jeweilige Sendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen handeln. Voraussetzung sei auch, dass das Angebot insgesamt die Sendung bzw. Sendereihe thematisch und inhaltlich unterstützend vertiefe und begleite. Nicht zulässig wäre es hingegen, das Thema einer Sendung bloß als Anlass für eine umfassende und weit über die Sendungsinhalte hinausgehende Berichterstattung zu nehmen.Schon der Wortlaut des Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G 2001, der definiert, welche Online-Inhalte als sendungsbegleitend zulässig sind, verlangt eine Verknüpfung zwischen der "Sendungsbegleitung" und entweder der betreffenden "begleiteten" Sendung selbst bzw. damit in Zusammenhang stehender Sendungen (Ziffer eins,) oder von unterstützenden Erläuterungen und Vertiefungen der Sendungsinhalte (Ziffer 2,). Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen. Die dazugehörenden Materialien (Erl zur Regierungsvorlage 611 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode verdeutlichen dies: Sie sprechen den Zweck der Abgrenzung (Hintanhaltung ungebührlicher Wettbewerbsverzerrungen) mehrfach an und halten fest, dass mit "sendungsbegleitenden Inhalten" entweder Informationen über die Sendung selbst bzw. damit in Zusammenhang stehender Sendungen gemeint seien oder über Inhalte, die der unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte dienen, was durch Beispiele illustriert wird. Jedenfalls dürfe es sich grundsätzlich nur um für die jeweilige Sendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen handeln. Voraussetzung sei auch, dass das Angebot insgesamt die Sendung bzw. Sendereihe thematisch und inhaltlich unterstützend vertiefe und begleite. Nicht zulässig wäre es hingegen, das Thema einer Sendung bloß als Anlass für eine umfassende und weit über die Sendungsinhalte hinausgehende Berichterstattung zu nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030146.L02