RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRa 2020/03/0166 Rechtssatz§ 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 sieht vor, dass der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraussetzt. Die Revision macht daher zu Recht geltend, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1982, 82/06/0034, (das zwar zum Bundesstraßenrecht ergangen ist, in seiner Argumentation aber auf § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 explizit Bezug nimmt und daher auch für den gegenständlichen Fall nutzbar gemacht werden kann) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nach § 64 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung - für nicht möglich angesehen worden ist, weil § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 (mit wenigen Ausnahmen, die fallbezogen nicht zum Tragen kommen) als lex specialis vorsieht, dass nur rechtskräftige Enteignungsbescheide - und zwar rechtskräftig hinsichtlich des Ausspruchs über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - vollzogen werden können. Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Auch die Änderung im Wortlaut des § 64 Abs. 2 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 und - wortident - in der fallbezogen relevanten Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 vermag keine andere Sichtweise zu begründen, weil sich dadurch in Bezug auf die maßgeblichen Erwägungen des VwGH in seinem Erkenntnis 82/06/0034 nichts geändert hat.Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EisbEG 1954 sieht vor, dass der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen oder nach Paragraph 40, Absatz 2, erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach Paragraph 26, getroffene Vereinbarung voraussetzt. Die Revision macht daher zu Recht geltend, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1982, 82/06/0034, (das zwar zum Bundesstraßenrecht ergangen ist, in seiner Argumentation aber auf Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EisbEG 1954 explizit Bezug nimmt und daher auch für den gegenständlichen Fall nutzbar gemacht werden kann) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG in der damals geltenden Fassung - für nicht möglich angesehen worden ist, weil Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EisbEG 1954 (mit wenigen Ausnahmen, die fallbezogen nicht zum Tragen kommen) als lex specialis vorsieht, dass nur rechtskräftige Enteignungsbescheide - und zwar rechtskräftig hinsichtlich des Ausspruchs über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - vollzogen werden können. Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Auch die Änderung im Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 2, AVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, und - wortident - in der fallbezogen relevanten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 vermag keine andere Sichtweise zu begründen, weil sich dadurch in Bezug auf die maßgeblichen Erwägungen des VwGH in seinem Erkenntnis 82/06/0034 nichts geändert hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030166.L01